Online-Nachricht - Donnerstag, 21.11.2013

Einkommensteuer | Steuervergünstigungen für Handwerkerleistungen (FG)

Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Steuervergünstigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn bereits ohne solche Aufwendungen keine Einkommensteuer festzusetzen ist (; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG der im Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Streitig war hier, ob für Handwerkerleistungen, bei denen sich eine steuerliche Auswirkung nicht ergibt, eine negative Einkommensteuer festzusetzen und an die Kläger auszuzahlen ist.
Sachverhalt: Der Kläger ist Rentner und bezieht eine Altersrente. Die Klägerin ist Hausfrau und erzielte im Streitjahr keine eigenen Einkünfte. Die Einkünfte der Kläger führten nach Abzug der Sonderausgaben und der Anwendung des Splittingtarifs zu keiner festzusetzenden Einkommensteuer. Die Kläger hatten zusammen mit ihrer Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 auch die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG in Höhe von 3.017 € (2007) und von 2.341 € (2008) beantragt. Das Finanzamt hat in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 darauf hingewiesen, dass die Handwerkerleistungen nicht berücksichtigt worden seien, weil sie sich steuerlich nicht ausgewirkt hätten.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Kommt keine oder nur eine teilweise Steuerermäßigung in Betracht, weil die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, bereits Null beträgt oder unter dem nach Maßgabe des § 35a EStG im Einzelfall berechneten Steuerermäßigungsbetrag liegt, so sieht die Vorschrift keine Leistung in Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßigung vor.

  • Der Ausschluss solcher Rechtsfolgen entspricht gefestigten Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Denn sowohl die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer als auch die hierdurch im wirtschaftlichen Ergebnis bewirkte unmittelbare Gewährung von (Sozial-) Leistungen sind dem Einkommensteuergesetz fremd.

  • Solche Leistungen wollte der Gesetzgeber auch nicht durch die Einführung des § 35a EStG schaffen. Vielmehr sollte die Förderung ausschließlich durch einen Abzug von der bestehenden Steuerschuld erfolgen.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-10596