Online-Nachricht - Donnerstag, 07.11.2013

Umsatzsteuer | Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage (EuGH)

Der EuGH hat zu der Frage Stellung genommen, wie die geschuldete Steuer zu ermitteln ist, wenn die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags hinsichtlich der Mehrwertsteuer keinerlei Regelung getroffen haben. In einem solchen Fall enthält der vereinbarte Preis bereits die Mehrwertsteuer und ist folglich herauszurechnen, so der EuGH in seiner Entscheidung. Dies gelte zumindest dann, wenn der Lieferer nicht die Möglichkeit habe, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen ( und C-250/12; Tulica).

Hintergrund: Bei den rumänischen Verfahren ging es um der Auslegung von Art. 73 und 78 MwStSystRL im Fall einer steuerpflichtigen Grundstücklieferung, in dem der Verkäufer nachträglich für MwSt-Zwecke als Unternehmer registriert wurde. Fraglich war daher die Bemessungsgrundlage für Umsätze, bei denen keine Vereinbarung über die MwSt getroffen wurde.
Sachverhalt: In den Ausgangsverfahren wurden Baugrundstücke von natürlichen Personen veräußert, die jeweils zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht als Steuerpflichtige registriert waren und für ihre Verkäufe folglich keine MwSt berechneten. Die rumänischen Steuerbehörden stellten fest, dass die natürlichen Personen mit den Grundstücksveräußerungen der MwSt unterlagen und gingen im Zuge der nachträglichen Registrierung der Verkäufer für MwSt-Zwecke bei der Steuerfestsetzung für die Grundstücksverkäufe jeweils von dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preis als Steuerbemessungsgrundlage aus, d.h. einer Nettopreisvereinbarung.
Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Die MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass, wenn der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde und der Lieferer dieses Gegenstands für den besteuerten Umsatz Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist, der vereinbarte Preis in dem Fall, dass der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, so anzusehen ist, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält.

  • Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn der Lieferer nach nationalem Recht die Möglichkeit hätte, zum vereinbarten Preis einen Zuschlag entsprechend der auf den Umsatz zu erhebenden Steuer hinzufügen und diesen vom Erwerber des Gegenstands einzufordern.

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: EuGH online
Anmerkung: Der Sachverhalt der Ausgangsverfahren wäre nach deutscher Rechtslage auf Grund der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sowie der Anwendung von § 13b UStG auf Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, anders als in Rumänien zu beurteilen. Die Frage, ob die USt aus dem gezahlten Entgelt herauszurechnen ist, wenn keine Vereinbarung hinsichtlich der USt getroffen wurde, ist aber auch nach deutscher Rechtslage grds. zu bejahen. Der für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen geschuldete Steuerbetrag ist durch das Entgelt vorgegeben, d.h. den Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch, wenn die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne USt vereinbaren. Der ursprünglich vereinbarte Betrag ist dann in Entgelt und darauf entfallende USt aufzuteilen (vgl. Abschn. 10.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE). 
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-10540