Online-Nachricht - Donnerstag, 31.10.2013

Einkommensteuer | Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (FG)

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in dem jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts sind bei dieser Vergleichsberechnung auch Lohnersatzleistungen (wie z.B. das Arbeitslosengeld) zu berücksichtigen (; Revision anhängig).


Hintergrund: Fraglich war im Streitfall, ob bzw. wie Zuflüsse, die unter § 32b EStG fallen (hier: Arbeitslosengeld), bei der Prüfung der Zusammenballung der Einkünfte zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die erforderliche Vergleichsberechnung grds. anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen. Steuerfreie Lohnersatzleistungen würden hiernach keine Berücksichtigung finden. Bei Einkünften im Sinne des § 19 EStG sei es allerdings nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Vergleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden Einnahmen durchgeführt wird. Bei einer solchen Vergleichsrechnung könnten dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen dann einbezogen werden (s. NWB GAAAB-23006; Tz. 12).
Sachverhalt: 2006 erzielte der Kläger Einkünfte i.H. von 16.503 EUR aus nichtselbständiger Arbeit (Einnahmen: 19.155 EUR). 2007 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H. von 4.647 EUR. Außerdem erhielt er einen Bruttoarbeitslohn von 581 EUR, Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) von 3.693 EUR und aufgrund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung i.H.v. 10.000 EUR „für den Verlust des Arbeitsplatzes” (Einnahmen insg. 18.921 EUR). In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 beantragte der Kläger, 10.000 EUR von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ermäßigt zu besteuern. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Entschädigung die entgangenen Einnahmen aus dem Vorjahr i.H.v. 19.155 EUR nicht übersteige. Der Kläger meint demgegenüber, dass die Lohnersatzleistungen in die Vergleichsrechnung der Einkünfte einzubeziehen seien (Einkünfte 14.647 EUR + 3.693 Arbeistlosengeld = 18.340 EUR).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Bei der Vergleichsberechnung ist das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält („Ist-Größe”), den Einkünften gegenüberzustellen, die er bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hätte („Soll-Größe”).

  • Bei der „Ist-Größe” sind auch Lohnersatzleistungen wie im Streitfall das nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.

  • Für die in dem (NWB GAAAB-23006) in Rz. 12 getroffene Regelung, dass es bei Einkünften i.S.d. § 19 EStG „nicht zu beanstanden” sei, wenn die Vergleichsrechnung anhand der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt und (nur) dann dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen einbezogen werden, ist kein Grund ersichtlich.

Anmerkung: Dass die Steuer des Klägers für 2007 bei regulärer Besteuerung niedriger ist als im Vergleichzeitraum 2006, schloss die Besteuerung nach der Fünftelregelung nach Ansicht des Finanzgericht nicht aus, da es auf einen konkreten Progressionsnachteil nicht ankomme. Ausreichend sei, dass von der Abfindung eine potentielle Progressionswirkung ausgehe.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung wurde mittlerweile Revision eingelegt (BFH-Az. NWB GAAAE-42898). In der NWB Datenbank finden Sie hierzu einen Mustereinspruch unter der DokID: NWB JAAAE-46367.
 

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-10493