Online-Nachricht - Freitag, 11.10.2013

Einkommensteuer | Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge bei Unterhaltsaufwendungen (FG)

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind auch im Jahr 2012 die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung mindernd abzuziehen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterhaltene Person (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG; s. hierzu Myßen/Wolter in NWB BAAAD-32947). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich die Summe der Unterhaltsaufwendungen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von EUR 624 im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG).
Sachverhalt: Streitig war, wie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen im Streitjahr 2012 zu ermitteln sind. Fraglich war insbesondere, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu mindern sind.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach der Rechtsprechung des BVerfG waren bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzusetzen ( NWB CAAAB-84736).

  • § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum geltenden Fassung enthielt bei Ermittlung der Einkünfte eine Verweisung auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, so dass aufgrund der o.g. Rechtsprechung des BVerfG bei Ermittlung der Einkünfte die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der hier streitigen Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, einzubeziehen waren.

  • Mit Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen v. (BGBl. 2009, 1959) ist dieser Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. entfallen. Nach der Begründung des Gesetzgebers sollte der Verweis entfallen, da die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung des Unterhaltsberechtigten dienen, bereits in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG bei Ermittlung des Erhöhungsbetrages berücksichtigt sind und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten mindern dürfen (BT-Drucks. 16/12254, Seite 26, zu Nr. 7, zu Buchst. b Satz 5).

  • Der Hinweis auf die Doppelberücksichtigung in der Gesetzesbegründung gilt jedoch nicht für die Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge, da diese bei den gezahlten Unterhaltsleistungen als Erhöhungsbetrag nicht berücksichtigt werden. Sie sind daher weiterhin von den Einkünften der unterhaltenen Person abzuziehen.

Anmerkung: Das Finanzgericht weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass der durch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge notwendige Mehrbedarf nicht in dem Höchstbetrag von EUR 8.004 enthalten ist. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung sei daher der Begriff „Einkünfte” in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2012 nicht mit dem in § 2 EStG gleichzusetzen, sondern die Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2012 seien um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. 
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-10406