Online-Nachricht - Mittwoch, 11.09.2013

Einkommensteuer | Halb- bzw. Teilabzugsverbot für laufende Ausgaben bei Pachtverzicht (BFH)

Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre 2002 und 2003 geltenden Fassung dürfen u.a. Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte (ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009: zu 60%) abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, in welchem VZ die Einnahmen anfallen (Halb- bzw. Teilabzugsverbot).
Sachverhalt: Der X. Senat hatte im Streitfall zu klären, ob bei einem teilweisen Verzicht auf künftige Pachteinnahmen Grundstücksaufwendungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in voller Höhe oder nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend hierfür ist, ob die Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen aus der Betriebs-GmbH oder allein in Zusammenhang mit den Pachteinnahmen stehen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten.

  • Auch wenn grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG trägt, ist der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs jedenfalls bei einem Pachtverzicht, der endgültig und nicht lediglich für einen ganz kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, gehalten, dem Finanzamt ein Mindestmaß an substantiierten Darlegungen sowohl zur regionalen Marktlage im Bereich der Gewerbeimmobilien als auch zu seiner Einschätzung der wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Pächterin zu unterbreiten.

Anmerkung: Der X. Senat hat sich mit seiner o.g. Entscheidung der Auffassung des IV. Senats angeschlossen (s. NWB IAAAE-35444). Dieser hatte bereits zuvor klargestellt, dass das Halb- bzw. Teilabzugsverbot nicht anzuwenden ist, wenn es um Aufwendungen geht, die sich auf die Substanz des überlassenen Wirtschaftsguts beziehen (insbesondere AfA und Erhaltungsaufwendungen). Hier kommt § 3c Abs. 2 EStG in keinem Fall zum Tragen. Handelt es sich um andere Aufwendungen (insbesondere Schuldzinsen), ist danach zu unterscheiden, ob der jeweilige Pachtverzicht durch das Pacht- oder das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ersteres ist der Fall, wenn auch fremde Dritte eine Pachtanpassung vereinbart hätten bzw. der Pachtverzicht notwendig ist, um die Betriebskapitalgesellschaft zu sanieren. In diesem Fall bleibt es bei der vollen Berücksichtigung der Aufwendungen. § 3c Abs. 2 EStG greift hier also nur bei einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (s. hierzu auch Micker in NWB JAAAE-36887).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Im Streitfall hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da dieses die neuere Rechtsprechung des IV. Senats noch nicht berücksichtigt habe und demzufolge auch nicht die für eine abschließende Beurteilung des Streitfalls erforderlichen Feststellungen getroffen habe. In seinen Entscheidungsgründen weist der BFH auf einige Umstände des Streitfalles hin, die bei der Prüfung der Fremdüblichkeit des Pachtverzichts zu berücksichtigen sind. 
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10250