Online-Nachricht - Mittwoch, 24.07.2013

Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung im Fall einer Anteilsvereinigung (BFH)

Die Grundsätze der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (§ 16 Abs. 2 GrEStG) sind auf den Fall einer Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) übertragbar. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG ist hiernach nicht (mehr) erfüllt, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95% der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Fraglich war im Streitfall, ob eine bereits eingetretene Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 GrEStG (infolge des Erwerbs von 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft) nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG rückwirkend dadurch beseitigt werden kann, dass innerhalb von zwei Jahren 0,1% der Geschäftsanteile zurück übertragen werden.
Sachverhalt: An der grundbesitzenden GmbH waren die Klägerin zunächst mit einem Geschäftsanteil (64,8%), F mit einem Geschäftsanteil von 10% und die H mit 25,2% beteiligt. Die Klägerin erwarb 2008 von der H deren Geschäftsanteil und ferner von F einen Geschäftsanteil in Höhe von 5%, so dass sie mit insgesamt 95% an der GmbH beteiligt war. Das Finanzamt setzte daraufhin gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens vereinbarte die Klägerin mit F 2010 die Aufhebung des Kauf- und Abtretungsvertrags sowie die Rückabtretung des Geschäftsanteils. In demselben Vertrag verkaufte F einen Geschäftsanteil von 4,9% an die Klägerin und trat diesen an die Klägerin ab.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall war durch Vereinigung von 95% der Anteile an der GmbH in der Hand der Klägerin zunächst der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt.

  • Der Aufhebungs- und Übertragungsvertrag 2010 erfüllt im Streitfall die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, so dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für die in der Hand der Klägerin eingetretene Anteilsvereinigung aufzuheben war.

  • § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG.

  • Der zwischen der Klägerin und F geschlossene Vertrag, durch den zum einen der zwischen diesen Vertragsparteien geschlossene Kauf- und Abtretungsvertrag aufgehoben und die Klägerin sodann einen Geschäftsanteil von 4,9 erworben hat, genügt den Anforderungen eines Rückerwerbs i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

Anmerkung: Der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stand im Streitfall nicht entgegen, dass keine vollständige Rückabwicklung sämtlicher Anteilserwerbe, die 2008 zur Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG geführt haben, erfolgt ist. Für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist nach Ansicht des BFH allein entscheidend, dass aufgrund des Aufhebungs- und Übertragungsvertrag weniger als 95% der Anteile in der Hand der Klägerin vereinigt wurden und dass hinsichtlich des auf F zurückübertragenen Anteils von 0,1% eine vollständige Rückübertragung erfolgt ist. Für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) gelte insoweit nichts anderes als für Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG (s. hierzu bereits NWB GAAAE-12678).
Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-10054