Grunderwerbsteuer | Zur Anlaufhemmung bei Anforderung einer Feststellungserklärung (BFH)
Fordert das Lagefinanzamt vom Steuerpflichtigen innerhalb der Feststellungsfrist eine Feststellungserklärung für Zwecke der Grunderwerbsteuer an, führt dies unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG zu einer Anlaufhemmung der Feststellungsfrist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten gemäß § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung (BewG a.F.) die Vorschriften der AO über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß. Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt kann nach § 138 Abs. 6 BewG a.F. von jedermann, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, verlangen.
Sachverhalt: 2005 kam es zur Verschmelzung der I GmbH, die Eigentümerin zahlreicher Grundstücke war, auf die Klägerin. Die Klägerin zeigte den mit der Verschmelzung verbundenen Übergang der Grundstücke auf sie im Jahr 2005 der Grunderwerbsteuerstelle an. Die vom Finanzamt im April 2009 angeforderte Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts gab die Klägerin im November 2009 ab. Den Grundbesitzwert für dieses Grundstück stellte das Finanzamt durch Bescheid v. fest. Die Klägerin war der Ansicht, die Feststellungsfrist sei bereits abgelaufen gewesen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG knüpft aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 181 Abs. 3 Satz 2 AO hinsichtlich der Anlaufhemmung an den Zeitpunkt der Abgabe der angeforderten Feststellungserklärung und nicht an den Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG an.
Die Feststellungsfrist war somit bei Erlass des Feststellungsbescheids noch nicht abgelaufen. Sie beträgt gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und hat nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, begonnen.
Die Steuer ist mit Eintragung der Verschmelzung entstanden.
Da das Finanzamt im Jahr 2009 und somit noch vor dem Ablauf der Frist die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangt hat, kam es rückwirkend zu einer Anlaufhemmung von drei Jahren. Der Ablauf der Feststellungsfrist verschob sich somit auf das Ende des Jahres 2012. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde demnach innerhalb der Feststellungsfrist erlassen.
Anmerkung: Dieses Verständnis entspricht den Wertungen, die der Rechtsprechung zur Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer zugrunde liegen. Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung (§ 31 Abs. 1 ErbStG), endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung ( NWB UAAAC-93984). Die bloße Erstattung der Anzeige führt noch nicht zu einer endgültigen Beendigung der Anlaufhemmung.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Die oben genannte Entscheidung erging zur Rechtslage 2005. Aus der Neuregelung des Verfahrens bei der Feststellung von Grundbesitzwerten im JStG 2007 ergibt aber nichts anderes. Ist aufgrund des Verlangens Finanzamts gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG n.F. eine Feststellungserklärung einzureichen, beginnt somit die Frist für die Feststellung eines Grundbesitzwerts in sinngemäßer Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Feststellungsfrist in sinngemäßer Anwendung des § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Wenn die Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG bereits in einem früheren Jahr erstattet worden war, ist dies unerheblich.
Fundstelle(n):
UAAAF-09744