BMF - IV C 5 - S 2353/15/10002

Bestätigung von Rechtsansichten betreffend das Reisekostenrecht; Ihr Schreiben vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit o. g. Schreiben haben sie unter anderem auch zur Anwendung der sog. „Kürzung der Kürzung” um Bestätigung der nachfolgenden Auffassung gebeten:

„Aufwendungen trotz einer arbeitgeberveranlassten Mahlzeit können mittels Kürzung der Kürzung berücksichtigt werden.

In der Praxis tauchen Fälle auf, in denen eine arbeitgeberveranlasste Mahlzeit nach den Voraussetzungen vorliegt, die die Arbeitnehmer aus den verschiedensten Gründen nicht einnehmen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung stellt und die Kosten dafür trägt, um den Arbeitnehmer auch tatsächlich zu verpflegen. Aus diesem Grund wurde die typisierende Kürzung der Verpflegungspauschale auch als Grundfall im Gesetz angelegt. Entstehen dem Arbeitnehmer ausnahmsweise dennoch einmal Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, so ist im Gesetz die sog. Kürzung der Kürzung als Korrektiv vorgesehen:

Der Arbeitnehmer nimmt die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit nicht ein, sondern bestellt zusätzlich eine Mahlzeit auf eigene Rechnung; es liegt eine Mahlzeitengestellung vor, aber es kann eine Kürzung der Kürzung der Pauschale vorgenommen werden, um den durch die auf eigene Rechnung bestellte Mahlzeit entstandenen Betrag, max. bis zur Höhe der Kürzung: Die Aufwendungen für die Mahlzeit müssen nachgewiesen werden. Die Kürzung der Kürzung kann auch im Wege des Werbungskostenabzugs geltend gemacht werden.”

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann ich Ihnen auf Ihre Frage zur Anwendung der Kürzung der Kürzung nun Folgendes mitteilen:

Anwendung der Kürzung der Kürzung:

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer anstelle einer nicht eingenommenen, von ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeit eine weitere gleichartige Mahlzeit im Rahmen der 60 Euro-Grenze (§ 8 Absatz 2 Satz 8 EStG) nach den Grundsätzen der Rz. 64 und 71 des BStBl 2014 I S. 1412 zur Verfügung stellen (arbeitsrechtliche Erstattung und Belegvorlage beim Arbeitgeber).

Sofern der Arbeitnehmer für eine solche weitere vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit eine Zuzahlung zu leisten hat, kommt eine Kürzung der Kürzung nach den Grundsätzen der Rz. 70 ff. des BStBl 2014 I S. 1412 in Betracht.

Ein Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers bei seiner Einkommensteuerveranlagung durch die Vorlage von Belegen für eine anstelle der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit auf eigene Veranlassung eingenommene Verpflegung ist ausgeschlossen. Hier bleibt es bei der typisierenden Kürzung (§ 9 Absatz 4a Satz 8 EStG) der steuerlichen Verpflegungspauschalen.

Beispiel 1:

Arbeitnehmer A verschläft auf dem vom Arbeitgeber gebuchten Flug das Frühstück. Nach seiner Ankunft nimmt er ein Frühstück zum Preis von 16 Euro im Flughafenrestaurant ein. Er reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein und erhält die Kosten in voller Höhe erstattet. Damit wird auch das zweite Frühstück vom Arbeitgeber gestellt.

Die Verpflegungspauschale ist wie folgt zu berechnen:


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Anreisetag
12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Frühstück insgesamt
– 4,80 Euro
 
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale
7,20 Euro

Abwandlung 1:

A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun allerdings für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 6 Euro. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt und erstattet den übersteigenden Betrag von 10 Euro.


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Anreisetag
12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Frühstück (4,80 Euro – 6,00 Euro)
– 0,00 Euro
 
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale
12,00 Euro

Abwandlung 2:

A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 16 Euro. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt in gleicher Höhe.


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Anreisetag
12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Frühstück (4,80 Euro – 16,00 Euro)
– 0,00 Euro
 
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale
12,00 Euro

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer A nimmt an einer von seinem Arbeitgeber gebuchten eintägigen Fortbildungsveranstaltung von mehr als 8 Stunden Dauer teil. In der Tagungsgebühr ist ein Mittagessen zum Preis von 30 Euro enthalten. Der Arbeitnehmer A verzichtet auf die Einnahme dieses Essens und nimmt stattdessen in der Mittagspause in einem nahe gelegenen Restaurant eine Mahlzeit zum Preis von 25 Euro ein, die ihm von seinem Arbeitgeber gegen Einreichung der Rechnung vollständig erstattet wird.


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Verpflegungspauschale
12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Mittagessen (zum Preis von insgesamt 55 Euro)
9.60 Euro
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale
2,40 Euro

Abwandlung:

Der Preis der im Restaurant eingenommenen Mahlzeit beträgt 35 Euro, die der Arbeitgeber in voller Höhe gegen Einreichung der Rechnung übernimmt.


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Verpflegungspauschale
12,00 Euro
Eine Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleibt, da der Preis für die gestellten Mittagessen (30 Euro + 35 Euro) insgesamt 60 Euro übersteigt.
 
Die steuerfreie Verpflegungspauschale beträgt unverändert
12,00 Euro.

Die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die gestellten Mittagessen sind in. Höhe von 65 Euro lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der mit einem Teilbetrag von 12 Euro nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG pauschal besteuert werden kann.

BMF v. - IV C 5 - S 2353/15/10002

Fundstelle(n):
HAAAF-08866