Steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen beim Erwerb von Zwischenscheinen
wirtschaftliches Eigentum
Unbeachtlichkeit einer kurzzeitigen wesentlichen Beteiligung im Rahmen eines Gesamtskonzepts
Leitsatz
1. Zwischenscheine verbriefen das volle, durch Eintragung entstandene Mitgliedschaftsrecht bis zur endgültigen Ausgabe der
Aktien vorläufig. Der Zweck von Zwischenscheinen ist es, den Aktionären schon vorher vorläufige verkehrsfähige Urkunden über
ihr Mitgliedschaftsrecht ausstellen zu können. Ein Zwischenschein muss auf den Namen des Berechtigten lauten. Zwischenscheine
sind geborene Orderpapiere, die wie Namensaktien zu behandeln und unter Angabe des Namens, Wohnort und Beruf des Inhabers
in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen sind.
2. Zwischenscheine können wie Namensaktien durch Indossament übergeben, aber auch durch Abtretung des verbrieften Rechts übertragen
werden.
3. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Kommt der Steuerpflichtige seiner
Nachweispflicht nach § 159 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO nicht nach, werden die Rechte oder Sachen grundsätzlich dem Treuhänder zugerechnet.
4. Eine wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG ist dann nicht anzunehmen, wenn im Zuge von Anteilsübertragungen in mehreren
Teilakten zwar vorübergehend die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG überschritten wird, der Gesellschafter aber nach dem vertraglichen
Gesamtkonzept im Ergebnis unterhalb dieser Grenze beteiligt sein soll. Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten)
Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum.
5. Wirtschaftliches Eigentum erlangt, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen
Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrecht, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1891 Nr. 22 VAAAF-04865
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