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Vorsteuerabzug
Kein Gutglaubensschutz im Festsetzungsverfahren
Der V. Senat des BFH hält unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH daran fest, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren vorliegen müssen und der den Abzug begehrende Unternehmer insoweit die Feststellungslast trägt. Vertrauensschutz kann nur im Billigkeitsverfahren gem. §§ 163, 227 AO geltend gemacht werden. Der Senat hat damit seine im vorangegangenen Eilverfahren geäußerten Zweifel ausgeräumt. Ferner gibt der BFH seine Rechtsprechung auf, dass das Rechnungsmerkmal der „vollständigen Anschrift“ (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) auch bei einem „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit erfüllt sein kann. Er fordert vielmehr, dass der leistende Unternehmer unter der Anschrift auch seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
Ausgangsverfahren
Die Klägerin handelte in den Streitjahren 2007 und 2008 mit Kraftfahrzeugen. Das Finanzamt kam nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass bisher als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelte Umsätze steuerpflichtig seien und versagte den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der Klägerin, weil die ausstellende Firma D eine „Scheinfirma“ sei, die unter ihrer Rechnungs...