Hinsichtlich der Ähnlichkeit zur Tätigkeit des Heilpraktikers fehlt es an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen
staatlichen Erlaubnis; hinsichtlich der Tätigkeit eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten fehlt es an einer entsprechenden
Breite und Tiefe der Ausbildung.
Die Ausbildung zum Heileurythmistin zielt im Wesentlichen auf die Erlernung einer Bewegungstherapie ab, welche die Laute
menschlichen Sprechens in wahrnehmbare Bewegungen umwandelt. Die Ausbildung zum Krankengymnasten oder Physiotherapeuten hat
eine andere Zielrichtung.
Demzufolge ist eine Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1826 Nr. 21 EStB 2016 S. 70 Nr. 2 KÖSDI 2015 S. 19502 Nr. 10 StBW 2015 S. 891 Nr. 23 TAAAF-03979
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.04.2015 - 13 K 50/14
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