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StuB Nr. 12 vom Seite 470

Gewerbesteuerliche Kürzung des außensteuerrechtlichen Hinzurechnungsbetrags (§ 10 AStG)

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian und StB Julian Fey, beide Frankfurt/M.

Nach dem NWB JAAAE-89758 (Kurzinfo StuB 2015 S. 434 NWB GAAAE-91589) ist der außensteuerrechtliche Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG) nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. Im Folgenden wird das Urteil des BFH dargestellt und die Auswirkungen des Urteils anhand von Beispielsfällen analysiert.

I. Urteil

Die unbeschränkt steuerpflichtige M-GmbH war im Streitjahr 2009 alleinige Gesellschafterin einer in Singapur ansässigen Kapitalgesellschaft, der A-Ltd. Die A-Ltd. erzielte lediglich Einkünfte aus Zinsen und Währungsdifferenzen (sog. passive Einkünfte), die in Singapur einer niedrigen Besteuerung unterlagen. Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) waren unstreitig erfüllt. Streitig war, ob der Hinzurechnungsbetrag auf Ebene der M-GmbH auch der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Sind die Anteile, wie im Streitfall, Betriebsvermögen, gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AStG). Damit geht er auch grundsätzlich in den gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag i. S. von § 7 Satz 1 GewStG ein (vgl. BStBl 2006 II S. 555

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