BSG Beschluss v. - B 2 U 270/14 B

Instanzenzug: S 23 U 668/12

Gründe:

I

1Der Kläger hat am beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten Urteil des Bayerischen eingelegt und beantragt, im wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er ua aus, sein Prozessbevollmächtigter habe den Entwurf des Schriftsatzes vom , mit dem dieser Beschwerde bei dem BSG eingelegt hat, per Diktat mit Spracherkennungssoftware erstellt und ergänzend "vorab per Telefax" und "Bundessozialgericht" eingegeben. Die weiteren Adressdaten und die Telefaxnummer habe dieser seiner sonst stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen, die seit vier Jahren der Kanzlei angehöre und dort ausgebildet worden sei. Diese habe den Schriftsatz versehentlich hinsichtlich der Angabe "Bundessozialgericht" um München und um die Adresse des Bayerischen LSG sowie dessen Telefaxnummer ergänzt. Bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes sei zwar dessen Inhalt von seinem Prozessbevollmächtigten gelesen, nicht jedoch die Adresse überprüft worden. Der Schriftsatz vom sei dann an diesem Tag versehentlich an das Bayerische LSG gefaxt worden. Die Falschadressierung sei am anlässlich der Übersendung von Prozesskostenhilfeunterlagen bemerkt worden.

2Mit Schriftsatz vom hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Seine Beschwerde hat er mit Schriftsatz vom begründet.

II

3Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist mangels fristgemäßer Einlegung unzulässig. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist mangels Erfolgsaussichten unbegründet.

41. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Zwar ist eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich möglich (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 7). Nach § 67 Abs 1 SGG setzt eine Wiedereinsetzung jedoch voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, und er die Wiedereinsetzung beantragt. Nach § 67 Abs 2 Satz 2 SGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen.

5Vorliegend hat der Kläger durch seinen Antrag und die zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass er oder sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird, und muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Gerichts, überprüfen. Lediglich hinsichtlich der Ergänzung des Schriftsatzes um die richtige postalischen Adresse darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Personal verlassen (vgl - BRAK-Mitt 2000, 287; - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 67 RdNr 9k). Es kann hier dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm geschilderten Verfahrensweise grundsätzlich verpflichtet war, die von der Rechtsanwaltsfachangestellten ergänzten Angaben hinsichtlich zutreffender Adresse und Telefaxnummer des BSG zu überprüfen. Jedenfalls traf ihn hier diese Pflicht. Bei Unterzeichnung des Schriftsatzes hatte er die zutreffende Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu kontrollieren. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Hätte er die Angabe des Rechtsmittelgerichts hinreichend sorgfältig geprüft, hätte ihm auffallen müssen, dass die Bezeichnung "Bundessozialgericht München" lautete. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, auch die Adressierung und die Telefaxnummer zu überprüfen und die zutreffende Adressierung und Angabe der Telefaxnummer zu veranlassen. Dann hätte durch Übersendung des Schriftsatzes vom an die zutreffende Telefaxnummer des BSG die Beschwerdefrist gewahrt werden können.

62. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil wurde dem Kläger am zugestellt. Damit lief die Frist zur Einlegung mit Ablauf des , eines Montags, ab. Da die Beschwerde erst am bei dem BSG einging, ist sie nicht fristgerecht eingelegt worden.

7Da die Beschwerde unzulässig ist, ist sie ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

83. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt wurde und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.

94. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
GAAAE-84435