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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 183/12

Gesetze: AO § 124 Abs. 2, FGO § 68 Satz 4 Nr. 2, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, AO § 167, AO § 168

Rechtsbehelf des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts

Leitsatz

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts erledigt sich durch die Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 124 Abs. 2 AO. Die Festsetzung der Einkommensteuer nimmt den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 73 Nr. 3
BB 2015 S. 725 Nr. 13
ErbStB 2015 S. 97 Nr. 4
AAAAE-84317

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.12.2014 - 6 K 183/12

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