Keine Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft wegen Gewerbesteuermessbetrags
Prüfungsanordnung an eine vollbeendete Personengesellschaft ist nichtig, führt aber nicht per se zum Verwertungsverbot
grundsätzlich keine Sammelbuchungen bei der Bildung von Ansparrücklagen
Leitsatz
1. Zu einem den Gewerbesteuermessbetrag einer Personengesellschaft betreffenden Klageverfahren sind die Gesellschafter nicht
notwendig beizuladen.
2. Die an eine bei ihrer Bekanntgabe bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft gerichtete Prüfungsanordnung ist mangels
Existenz der Inhaltsadressatin nichtig.
3. Rechtswidrige Prüfungshandlungen führen auch im Falle der Nichtigkeit der Prüfungsanordnung, auf der sie beruhen, nicht
per se zu einem Verwertungsverbot.
4. Sollen für mehrere Wirtschaftsgüter Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden, so sind die einzelnen Rücklagen
in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind nur dann ausnahmsweise
zulässig, wenn die Anschaffung vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist und die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs-
und Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 S. 5 EStG statuierten Höchstbetrag
der begünstigten Investition hinausgeht.
Fundstelle(n): YAAAE-83123
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.01.2014 - 3 K 1222/11
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