Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221.1.1-65/2 St32

Sonderausgabenabzug für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a), § 10 Abs. 3 EStG);

Auswirkungen von Fehleintragungen bei angestellten Selbstzahlern

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den Servicezentren.

1. Allgemeines

Für in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversicherte Arbeitnehmer (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlt der Arbeitgeber nach § 172a SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der – unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze (2013: 69.600 €/Jahr, monatlich: 5.800 €; 2014: 71.400 €/Jahr, monatlich: 5.950 €; 2015: 72.600 €/Jahr, monatlich: 6.050 €) – bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Zuschuss ist, soweit er vom Arbeitgeber in der gesetzlich vorgegebenen Höhe bezahlt wird, steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 2 Buchstabe c) und Satz 3 EStG) und sozialversicherungsfrei.

2. Firmenzahler

Führt der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss unter Nummer 22b) und der Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23b) der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen die entsprechenden Werte in die Zeilen 4 (Kz. 52.300/400) und 8 (Kz. 52.304/404) der Anlage Vorsorgeaufwand 2013 einzutragen. Diese Fälle laufen i. d. R. zutreffend, da Eintragungen des Steuerpflichtigen mit den eDaten abgeglichen und ggf. automatisch bereinigt werden können. Der zu bescheinigende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23b) umfasst hierbei zutreffend nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers.

3. Selbstzahler

Zahlt der Arbeitnehmer den Gesamtbeitrag unmittelbar an die berufsständische Versorgungseinrichtung (Selbstzahler) und erhält von seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Zuschuss, durfte der Arbeitgeber nach Maßgabe des jährlichen Ausstellungsschreibens zur (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung bis 2014 unter Nummer 22b) und 23b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss konnte lediglich in den nicht amtlich bescheinigten Zeilen mit der Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen” bescheinigt werden (vgl. für 2013 ( BStBl. 2012 I S. 912) bzw. für 2014 vom ( BStBl. 2013 I S. 1132) jeweils Tz. I. 13a)). In der Einkommensteuererklärung 2013 muss der Arbeitnehmer in diesen Fällen in der Zeile 5 der Anlage Vorsorgeaufwand (Kz. 52.301/401) seine eigenen Beiträge (d. h. Gesamtbeitrag abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss; Achtung: die von den Versorgungseinrichtungen erstellten Beitragsnachweise umfassen hierbei im Regelfall den Gesamtbetrag!) und unter Zeile 9 (Kz. 52.305/405) den Arbeitgeberzuschuss eintragen. In der Praxis kommt es in diesen Fällen häufig zu Fehleintragungen der Steuerpflichtigen. Werden vorhandene Risiko- und Prüfhinweise, insbesondere

  • PHW 7300 (Neben Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit liegen Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen vor, die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind (Kz 52.×01), ein entsprechender steuerfreier Arbeitgeberzuschuss (Kz 52.×05) fehlt jedoch. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeberzuschuss betragsmäßig unzutreffend im Wert der Kz 52.×01 enthalten ist, bzw. bislang noch nicht erklärt wurde)

    bzw.

  • PHW 7504 (Der in Kz 52.×01 eingegebene Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung beträgt mindestens das Doppelte der zugehörigen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse (Kz 52.×05). Wenn der zur Kz 52.×01 eingegebener Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt wurde, ist er entsprechend zu mindern.)

nicht beachtet, kommt es zu nicht unerheblichen Steuerausfällen, was anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden soll.

Beispiel:

Angestellter Arzt (ledig) ist in der Bayerischen Ärzteversorgung (berufsständische Versorgungseinrichtung) pflichtversichert und in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Sein Jahresbruttoarbeitslohn im Jahr 2013 beträgt 96.000 € (Monatsbruttoarbeitslohn: 8.000 €). Als Selbstzahler leistet er unmittelbare Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung entspricht der Beitragssatz für angestellte Ärzte grundsätzlich dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung, also in 2013 18,9 % [1] und es sind maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG 2013: 69.600 €) zu entrichten. In 2013 entrichtet er an die Ärzteversorgung einen Beitrag von 13.154 € (= 18,9 % × Brutto-AL (= 96.000 €; höchstens BBG gesetzliche RV = 69.600 €) = 18,9 % × 69.600 €). Vom Arbeitgeber erhält er einen zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss in der gesetzlich zulässigen Höhe, also in Höhe von 6.577 € (9,45 % (= 1/2 × 18,9 %) × 69.600 € (BBG gesetzliche RV für 2013)).


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Berechnung bei
Fehleintragung
(Variante 1)
vgl. PHW 7300
Fehleintragung
(Variante 2)
vgl. PHW 7504
richtigem
Eintrag
Anlage Vorsorgeaufwand 2013 Zeile 5
(Kz. 52.301)
13.154 €
13.154 €
6.577 €
Anlage Vorsorgeaufwand 2013 Zeile 9
(Kz. 52.305)
– €
6.577 €
6.577 €
= Summe (Arbeitgeber -und Arbeitnehmeranteil)
13.154 €
19.731 €
13.154 €
Davon in 2013 berücksichtigungsfähig:
maximal 20.000 €; davon 76 %
9.997 €
14.996 €
9.997 €
Abzüglich Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung
– €
6.577 €
6.577 €
= abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
9.997 €
(falsch)
8.419 €
(falsch)
3.420 €
(richtig)

4. Ausblick: Sachbehandlung ab dem Kalenderjahr 2015

Um künftig in Selbstzahler-Fällen die vorab genannten Fehleintragungen nach Möglichkeit zu vermeiden, wurde in das jährliche Ausstellungsschreiben für Kalenderjahre ab 2015 (vgl. ( BStBl. 2014 I S. 1244) zur (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung unter Tz. I. 13a) folgende Regelung aufgenommen:

„…Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Selbstzahler) und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss, ist unter Nummer 22b) der Zuschuss zu bescheinigen. Eine Eintragung unter Nummer 23b) ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen…”

Der steuerfreie AG-Zuschuss ist aus diesem Grund ab 2015 in der Zeile 8 der Anlage Vorsorgeaufwand [2] (Kz. 52.304/404) einzutragen. Der maschinelle Abgleich der Eingaben mit den eDaten ist somit gewährleistet. Mangels bescheinigten Werts in Zeile 23b) der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung sind die eigenen Beiträge (d. h. Gesamtbetrag abzüglich steuerfreien Arbeitgeberzuschuss) weiterhin in der Zeile 5 der Anlage Vorsorgeaufwand (Kz. 52.301/401) einzugeben. Die Möglichkeit der Falscheintragung gemäß Variante 2 im Beispiel unter Tz. 3 (PHW 7504) ist also auch weiterhin gegeben.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2221.1.1-65/2 St32

Fundstelle(n):
LAAAE-81996

1Beitragssatz 2014: 18,9 %, 2015: 18,7 %

2unterstellt, dass sich die Anlage Vorsorgeaufwand in diesem Bereich 2015 nicht ändern wird.