Lehrbuch Abgabenordnung
19. Aufl. 2014
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Kapitel 9: Korrektur von Steuerverwaltungsakten
9.1 Bindungswirkung
302Durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an ist die Finanzbehörde an den Inhalt des Verwaltungsaktes gebunden. Man spricht daher auch von der Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung bleibt bestehen, solange und soweit nicht eine entsprechende Vorschrift die Korrektur gestattet (§ 124 Abs. 2 AO) oder der Steuerpflichtige durch einen Einspruch die Überprüfung des Verwaltungsaktes einleitet (§ 367 AO).
9.2 Systematische Übersicht
303–306(Einstweilen frei)
9.3 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
307§ 129 AO ist bei allen Verwaltungsakten anwendbar, die offenbare Unrichtigkeiten enthalten. Für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide (vgl. Rdn. 327) ergibt sich dies aus § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO, der nur die Anwendung der §§ 130, 131 AO ausschließt.
Grundsätzlich ist die erlassende Behörde an den Inhalt des bekannt gegebenen Verwaltungsaktes gebunden (§ 124 Abs. 1 AO). Die Beteiligten sollen auf den Bestand der wirksam gewordenen Regelung vertrauen können. Soweit die Beteiligten aber erkennen können, dass der Verwaltungsakt eine Unrichtigkeit enthält, ist ein Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt.
9.3.1 Voraussetzungen
9.3.1.1 Unrichtigkeit
308Es han...