Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung
eines Apartments an Hotel-Betriebsgesellschaft sowie Weitervermietung
und Erbringung hoteltypischer Zusatzleistungen durch die Gesellschaft
im eigenen Namen
Leitsatz
Vermietet
jemand ein Apartment im eigenen Namen, erzielt er die Vermietungseinkünfte
grundsätzlich selbst. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aufgrund
eines hotelmäßigen Angebots als gewerblich einzustufen sind und
wenn der Vermieter, der nicht Eigentümer ist, auch auf Rechnung
des Eigentümers handelt. Besteht zwischen dem Vermieter und dem
Eigentümer keine Mitunternehmerschaft, kommt eine Zurechnung der
Einkünfte beim Eigentümer nur bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses
in Betracht und nicht bereits bei jeder Form einer mittelbaren Stellvertretung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-72772
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.07.2014 - 6 K 125/13
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