Bilanzielle Behandlung einer einem Medienfonds als Lizenzgeber bei zeitlich befristeter Überlassung von Filmrechten zustehenden
„Schlusszahlung”
Begriff des Lizenzvertrags
Leitsatz
1. Hat ein Medienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Lizenzgeber einen über mehrere Jahre laufenden, zeitlich
befristeten Lizenzvertrag über die Verwertung eines Films geschlossen, ohne dass auf Grund dieses Vertrags die Filmrechte
bereits voll oder wenigstens im wesentlichen Umfang und endgültig auf den Lizenznehmer übergehen, und steht dem Fonds neben
jährlichen fixen Lizenzzahlungen am Ende der Laufzeit des Lizenzvertrags eine fixe „Schlusszahlung” zu, so ist der Anspruch
auf die Schlusszahlung bereits ab Beginn des Lizenzzeitraums entsprechend dem bereits abgelaufenen Teil des Lizenzzeitraums
zeitanteilig mit dem Barwert zu aktivieren, wenn die Schlusszahlung formalrechtlich wie auch unter Anwendung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise in voller Höhe Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Films an den Lizenznehmer während des Lizenzzeitraums
darstellt und nicht durch eine Beteiligung des Lizenznehmers an Erlösen aus der Vermarktung und/oder Verwertung des Films
nach Ablauf des Lizenzvertrags veranlasst ist, und wenn ferner der Lizenzvertrag trotz beiderseitiger Optionsrechte von Lizenznehmer
und Lizenzgeber zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Eintritt bestimmter Bedindungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte sowie unter Berücksichtigung aller bekannten und wesentlichen Begleitumstände und der Interessenlage
der Beteiligten nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt ist und die KG deswegen trotz der Optionsrechte hinreichend
sicher mit dem Entstehen der Forderung auf die Schlusszahlung rechnen kann.
2. Der Bilanzansatz der Forderung auf die zeitanteilige Schlusszahlung (siehe 1.) entfällt nicht im Hinblick auf die Bilanzierungsgrundsätze
schwebender Geschäfte. Bei zeitlich befristeten Lizenzverträge als zeitraumbezogenen Dauerschuldverhältnissen besteht die
Besonderheit, dass im Gegensatz zu nicht zeitraumbezogenen Verträgen kein Erfüllungszeitpunkt für Zwecke der Ertrags- und
Gewinnrealisierung auszumachen ist, an den die Realisierung anknüpfen könnte. Da die zeitraumbezogene Leistung sich hier unabhängig
von gesetzlich oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeiträumen für die Gegenleistung in jedem Augenblick des Vertragszeitraums
konkretisiert, führt sie zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung.
3. Unter einem Lizenzvertrag im engeren Sinne versteht man einen Vertrag, in dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes
als Lizenzgeber gegenüber einem Dritten (Lizenznehmer) die Benutzung eines geschützten Rechts (z. B. Patent, Warenzeichen
etc.) auf Zeit gegen Entgelt gewährt. Bürgerlich-rechtlich ist der Lizenzvertrag nicht geregelt, sondern bildet einen Vertrag
eigener Art, der je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages Elemente des Kauf, Miet- und/oder Gesellschaftsvertrages oder aber
des Pachtvertrages enthält.
4. Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung. Wenn dem Erwerber
nicht das unbeschränkte Verfügungsrecht über das lizenzierte Recht eingeräumt worden ist, liegt kein Kaufvertrag vor. Für
die Auslegung des Vertrages als Rechtskauf oder als Lizenzgewährung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend,
wobei maßgeblich zu unterscheiden ist, ob die Überlassung des Rechts für immer oder auf Zeit erfolgt und die Parteien damit
rechnen, dass das Recht nach Ablauf der Vertragszeit oder nach dem ersten ordentlichen Kündigungstermin noch werthaltig ist.
5. Die Überlassung eines Rechtes ist nicht zeitlich begrenzt, wenn es dem Berechtigten endgültig verbleibt; soweit und solange
sein Verbleib beim Berechtigten hingegen ungewiss ist, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann, liegt eine
zeitlich begrenzte Überlassung auch dann vor, wenn nur der Nutzungsberechtigte die Voraussetzung für den Rückfall herbeiführen
kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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