Mitunternehmerschaft der im Betrieb mitarbeitenden Lebensgefährtin
Leitsatz
1. Die Annahme einer verdeckten Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert – wenn
ein entsprechender Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt –, dass sich das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aus dem tatsächlichen
Verhalten gegebenenfalls unter Einschluss ausdrücklich eingegangener Rechtsbeziehungen wie Anstellungs-, Darlehens-, Miet-
oder Pachtverträgen und deren Handhabung ergeben.
2. Die bloße Bündelung von Risiken aus Leistungsaustauschverträgen bei Vereinbarung angemessener leistungsbezogener Entgelte
führt dabei jedoch noch nicht zu einem notwendigen gesellschaftsrechtlichen Risiko.
3. Die in einem Gemüseanbaubetrieb mitarbeitende Lebensgefährtin des Betriebsinhabers ist nicht als Mitunternehmerin aufgrund
einer verdeckten Mitunternehmerschaft anzusehen, wenn ein Mitunternehmerrisiko gänzlich fehlt, weil eine Teilhabe am Unternehmenserfolg
nicht besteht, nach dem die monatliche Vergütung im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Mitarbeit im Betrieb unangemessen
niedrig ist und sich eine Beteiligung am laufenden Gewinn auch nicht aus der mittelbaren Teilhabe am Erfolg des Unternehmens
durch gemeinsame Urlaubsreisen, der Übernahme des Lebensunterhalts durch den Lebenspartner und der Finanzierung eines Pkw
aus betrieblichen Mitteln ableiten lässt und zudem ein dem Betrieb gegebenes Darlehen angemessen verzinst ist.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 25 DStRE 2015 S. 1105 Nr. 18 EFG 2014 S. 1296 Nr. 15 Ubg 2015 S. 615 Nr. 10 AAAAE-67025
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