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FG Münster Urteil v. - 4 K 3707/11 F EFG 2014 S. 1074 Nr. 13

Gesetze: AO § 174 Abs 4

Außenprüfung

Ermittlungshandlung i.S.d. § 171 Abs. 3 S. 4 AO

Leitsatz

1) Findet keine Schlussbesprechung im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO statt, ist für die Bestimmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen abzustellen.

2) Ermittlungshandlungen in diesem Sinne setzen Maßnahmen voraus, die darauf gerichtet sind, bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen. Eine Anfrage an die OFD zur Klärung rechtlicher Fragen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 209 Nr. 7
AO-StB 2014 S. 276 Nr. 9
DStZ 2014 S. 588 Nr. 17
EFG 2014 S. 1074 Nr. 13
StBW 2014 S. 490 Nr. 13
TAAAE-66184

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FG Münster, Urteil v. 21.03.2014 - 4 K 3707/11 F

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