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Beteiligungen an Personengesellschaften (EStG)
1. Anwendungsbereich
Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Beurteilung stellen im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften bilanzsteuerrechtlich kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Der steuerrechtliche Ansatz der Beteiligung erfolgt nach der Spiegelbildmethode, bei der der Gedanke zugrunde liegt, dass der Gesellschafter in Höhe seines Beteiligungsverhältnisses an jedem einzelnen Wirtschaftsgut der Gesellschaft beteiligt ist. In der Steuerbilanz des Gesellschafters erfolgt der Ansatz der Beteiligung daher mit dem anteiligen Wert des steuerlichen Kapitalkontos der Personenhandelsgesellschaft.
Die fehlende Wirtschaftsguteigenschaft und der steuerliche Ansatz nach der Spiegelbildmethode sind Folge der §§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach Beteiligungserträge dem Gesellschafter unmittelbar zuzurechnen sind.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 246 HGB
Schmidt/Wacker in Weber-Grellet (Hrsg.), EStG, 42. Aufl. 2023, § 15
2. Abbildung in der Steuerbilanz des Gesellschafters
2.1. Spiegelbildmethode
Der steuerbilanzielle Ansatz der Beteiligung erfolgt beim Gesellschafter „spiegelbildlich“ mit dem anteiligen Wert des steuerlichen Kapitalkontos der Personenhandelsgesellschaft. Neben dem Kapitalkonto der Gesamthandsbilanz ist auch das Kapital der Ergänzungs- sowie der Sonderbilanzen einzubeziehen.
Das Kapitalkonto der Gesamthandsbilanz ergibt sich aus der ursprünglichen Einlage der Gesellschafter zuzüglich zugewiesener Gewinne und Einlagen abzüglich zugewiesener Verluste und Entnahmen.
Eine Ergänzungsbilanz resultiert beispielsweise aus Mehrzahlungen im Rahmen des entgeltlichen Erwerbs eines Anteils an einer Personenhandelsgesellschaft. Zahlt der Erwerber einen über das (anteilige) Kapitalkonto hinausgehenden Kaufpreis, sind der übersteigende Betrag sowie entsprechende Anschaffungsnebenkosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen.
Sonderkapital entsteht beispielsweise durch die Überlassung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an die Personenhandelsgesellschaft. In diesem Fall sind die Wirtschaftsgüter steuerliches Betriebsvermögen und in einer Sonderbilanz bei der Personenhandelsgesellschaft zu erfassen.
Die Summe aller Kapitalkonten bei der Personengesellschaft entspricht der Summe der den Gesellschaftern zuzurechnenden Aktiva abzüglich Passiva. Bilanzsteuerrechtlich ist dieser Wert als Beteiligungsansatz zu wählen.