Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung – Stiftungsgeschäft als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.
4 ErbStG
Leitsatz
Eine liechtensteinische Stiftung ist in ihrer Funktion und Ausgestaltung einer deutschen Stiftung vergleichbar.
Die Errichtung einer Stiftung durch einseitiges Rechtsgeschäft unter Anordnung einer Nachfolge in der Person des Begünstigten
ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Die Rechtsfolge, dass bei Errichtung einer Stiftung erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich Vermögen auf diese als selbständigen
Rechtsträger übergeht, ist auch in Fällen mit Auslandsbezug nicht davon abhängig, ob die persönliche Steuerpflicht die Möglichkeit
der Besteuerung des Stiftungsgeschäfts nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG eröffnet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 855 Nr. 10 UVR 2014 S. 271 Nr. 9 JAAAE-65830
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 02.04.2014 - 4 K 3718/12 Erb
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