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Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
In welchen Fällen ist der Leistungsempfänger noch Steuerschuldner und wann ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner?
Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist bei Bauleistungen eingeschränkt worden. Der die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt.
Das BStBl 2014 I S. 233 (veröffentlicht am ) auf das BFH-Urteil, durch Änderung der Abschnitte 13b.3. und 13b.8. UStAE reagiert und sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen.
Das Urteil ist für alle Unternehmen aus der Baubranche, aber insbesondere für Bauträger und für Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbringen, von großer Bedeutung.
A. Grundlegende Änderungen des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen
I. Teleologisch einschränkende Rechtsauslegung
Nach der Entscheidung des BFH sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Ins...