Anspruch auf Änderung des Feststellungsbescheides über
das steuerliche Einlagekonto - Haftungsanspruch wegen nicht abgeführter
Kapitalertragsteuer
Leitsatz
§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG enthält eine gesetzliche
Fiktion, die Verzögerungen durch verspätete Bescheinigungen
einer Einlagenrückgewähr vermeiden soll. Ist eine
Bescheinigung mit dem nach § 27 Abs. 3 KStG erforderlichen
Inhalt nicht bis zum Tage der erstmaligen Feststellung des steuerlichen
Einlagekontos erfolgt, gilt eine Einlagenrückgewähr
von 0 Euro bescheinigt. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderung
des Feststellungsbescheides besteht auch dann nicht, wenn dieser
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Das Gesetz stellt
in diesem Punkt ausdrücklich nicht auf den Gesichtspunkt
der Bestandskraft ab. Hierbei handelt es sich um eine zielgerichtete Änderung
der bis 2005 geltenden Rechtslage, welche nicht im Wege der Auslegung
und/oder teleologischen Reduktion rückgängig
gemacht oder durch sachliche Billigkeitsmaßnahmen korrigiert
werden kann. Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Festschreibung
einer Verwendung von 0 Euro eine klare und eindeutige Regelung getroffen
und dabei Härten absichtlich in Kauf genommen. Die Ausschlussregelung
ist auch mit übergeordnetem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber überschreitet
hierdurch nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1562 Nr. 26 DStR 2014 S. 8 Nr. 21 DStRE 2014 S. 798 Nr. 13 EFG 2014 S. 581 Nr. 7 KÖSDI 2014 S. 18838 Nr. 5 Ubg 2014 S. 540 Nr. 8 HAAAE-55833
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 28.11.2013 - 1 K 35/12
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