Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids
Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009
Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.
Bei Erbschaftsteuer bleibt der BFH konsequent
Erst mit (BStBl 2012 II S. 899) hat der BFH dem BVerfG das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab geltenden Fassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt (vgl. das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren, Az. 1 BvL 21/12). Jetzt hat er diese Rechtsprechung konsequent weitergeführt und entschieden, dass die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids wegen des o. g. beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.
Berechtigtes Interesse an AdV
Nach der Rechtsprechung des BFH war bisher eine Aussetzung bzw. Aufheb...