NWB Nr. 5 vom Seite 241

„Stufenweise Erweiterung“

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Vollmachtsdatenbank

Pünktlich zum Januar 2014 hat die Finanzverwaltung das Verfahren zur „vorausgefüllten Steuererklärung“ freigegeben. Mit diesem Verfahren können die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten von den Steuerpflichtigen elektronisch abgerufen werden. Zunächst ist dies für die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen, Name, Adresse sowie weitere Grundinformationen möglich. Der Datenumfang soll jedoch stufenweise erweitert werden, so dass später beispielsweise auch die Daten der Spendenbescheinigungen oder Kapitalertragsteuerbescheinigungen abgerufen werden können. Baum erläutert ab Seite 291 das neue Service-Angebot der Finanzverwaltung und geht dabei auch auf Datenschutz und Steuergeheimnis beim Abruf der Daten ein.

Der Vorteil des elektronischen Datenabrufs liegt zum einen in der Zeitersparnis und zum anderen in der Verringerung der Eingabefehler beim Übertragen der Werte. Allerdings trägt der Steuerpflichtige weiterhin die uneingeschränkte Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten. – Darüber hinaus weist die Finanzverwaltung auf elster.de vorsorglich daraufhin, dass aufgrund der gesetzlichen Übermittlungsfristen viele Daten nicht unmittelbar am 1. Januar, sondern erst ab dem 28. Februar zur Verfügung stehen. Die Daten können folglich auch erst nach der Übermittlung zum Abruf bereitgestellt werden.

Damit Steuerberater auf die vorausgefüllte Steuererklärung zugreifen können, benötigen sie von ihren Mandanten eine Vollmacht. Hierfür steht den Steuerberatern eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung. Mit dieser können Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen auf elektronischem Weg gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden. Willerscheid gibt ab Seite 297 einen Überblick über den Nutzen und die Funktionsweise dieser Vollmachtsdatenbank.

Harder-Buschner und Schramm stellen im dritten und letzten Teil ihrer Beitragsreihe zur Reisekostenreform ab Seite 256 die Änderungen bei den pauschalen Kilometersätzen und den Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit dar. Erstmalig enthält das Gesetz nun auch eine Regelung für die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten. Darüber hinaus stellen Harder-Buschner/Schramm Neuerungen bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung dar. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass seit dem die dem Arbeitnehmer entstehenden Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur noch bis zu einem Betrag von 1.000 € im Monat als Werbungskosten angesetzt oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden dürfen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 241
NWB DAAAE-53176