Nachträgliche Betriebseinnahmen: Einkünfte des Erben aus
künstlerischer Tätigkeit des Erblassers
Leitsatz
Einkünfte aus einer ehemaligen künstlerischen Tätigkeit gehören beim Erben des Künstlers auch dann zu den Einkünften aus
künstlerischer Tätigkeit, wenn der Erbe nicht selbst Künstler ist (vgl. , BStBl II
1993, 716).
Einnahmen des Erben für die Übertragung von Verwertungsrechten i. S. der. §§ 15 ff. UrhG und den Verzicht auf die Ausübung
von Urheberpersönlichkeitsrechten i. S. der §§ 12 ff. UrhG, die aus der ehemaligen künstlerischen Tätigkeit des Erblassers
resultieren, sind als nachträgliche Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Die Urheberrechte an den Kunstwerken gehören auch hinsichtlich der Urheberpersönlichkeitsrechte i. S. der §§ 12 ff. UrhG
zum Betriebsvermögen des Erblassers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 266 Nr. 4 ErbStB 2014 S. 62 Nr. 3 XAAAE-52329
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.09.2013 - 13 K 472/12 E
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