Frage der Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer aus Haftungsbescheid
Leitsatz
1. Gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer
haftet. Eine Haftung des Stpfl. für die nach seinem Ausscheiden unzutreffende Behandlung der Veräußerung eines Geschäftsbereiches
der GmbH als nicht steuerbare GiG kommt nicht in Betracht, wenn der Stpfl. wie im vorliegenden Fall durch eine vorher eingeholte
rechtliche Beratung und durch Aufnahme einer "Steuerklausel" in der betreffenden Rechnung ausreichend Vorsorge für den Fall
getroffen hat, dass die Veräußerung des fraglichen Geschäftsbereichs später zur Lasten der GmbH als umsatzsteuerbar und -pflichtig
angesehen werden könnte.
2. Bedient sich der Stpfl. bei der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Gesellschaft eines Steuerberaters,
braucht er sich ein etwaiges Verschulden dieser Person nicht zurechnen zu lassen. Trifft den Geschäftsführer persönlich kein
Auswahl- oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der von dem Steuerberater gefertigten
Steuererklärung der GmbH zu überprüfen, so haftet er nicht für Steuerverkürzungen, die auf fehlerhaften Steuererklärungen
beruhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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