„Berechtigtes Interesse” an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten, ohne vorherige Anfrage beim Steuerpflichtigen
selbst an einen Dritten gerichteten Auskunftsersuchens
Leitsatz
1. Die Rechtswidrigkeit eines Auskunftsersuchens, das sich durch Erteilung der begehrten Auskunft nach Einspruchseinlegung,
aber noch vor Klageerhebung erledigt hat, kann nach Erledigung unter den Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage
festgestellt werden.
2. Ein „berechtigtes Interesse” i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO kann u. a. unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung sowie
deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess
erheblich sein wird; es muss (noch) am Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.
3. Die Frage, ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Erfolg führt und deshalb ein Auskunftsersuchen ohne vorherigen
Aufklärungsversuch bei dem Beteiligten selbst an einen Dritten gerichtet werden darf, ist von der Finanzbehörde im Wege der
vorweggenommenen Beweiswürdigung zu entscheiden. Sofern diese Beweiswürdigung vertretbar ist, ist sie vom Gericht hinzunehmen.
4. Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass der Steuerpflichtige in erheblichem Umfang Betriebseinnahmen nicht
erklärte und betrifft dies ggf. auch eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen, kann es ermessensgerecht sein, Auskunftsersuchen
an Dritte zu richten, ohne zuvor den Steuerpflichtigen selbst zur Auskunft angehalten zu haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 966 Nr. 21 IAAAE-42290
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.03.2013 - 3 K 34/09
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.