Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines
nicht begonnenen, originär gewerblichen Betriebes von der
Aufnahme eines neuen (fiktiven) Gewerbebetriebes durch eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft
Leitsatz
1. Ist Gegenstand des Unternehmens
einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für
den Seeverkehr und gibt die Gesellschaft diese Absicht während
der Vorbereitungsphase vor Ablieferung des Schiffes auf, tritt sie
auch dann nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn
sie sich entschließt, den bereits abgeschlossenen Bauvertrag
zu erfüllen und das fertige, betriebsbereite Schiff an
eine andere Ein-Schiff-Gesellschaft zu veräußern.
2. Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht
kommt es nur dann, wenn die Gesellschaft entweder zeitlich nach
der Ablieferung des Schiffes eine neue werbende Tätigkeit
aufnimmt oder wenn sie während der "Abwicklung" des
nicht begonnenen Schiffsbetriebs eine sachlich davon unabhängige
werbende Tätigkeit ausübt, etwa indem sie gegen
eine Vergütung zusätzliche Dienstleistungen übernimmt
oder das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert
bzw. "veredelt".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 9 Nr. 15 DStRE 2014 S. 675 Nr. 11 EFG 2013 S. 1252 Nr. 15 EStB 2013 S. 381 Nr. 10 Ubg 2014 S. 456 Nr. 7 ZAAAE-37777
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.04.2013 - 6 K 185/11
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