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BFuP Nr. 2 vom Seite 194

Zur wundersamen Eigenkapitalvermehrung durch Aktivierung latenter Steuern auf bankenspezifische Vorsorgereserven

Von Univ.-Prof. Dr. Holger Karrenbrock, Universität Kassel)

Zum Zweck der Vorsorge für allgemeine Bankrisiken dürfen Kreditinstitute nach den §§ 340 f und 340 g HGB aufwandswirksam stille bzw. offene Vorsorgereserven bilden. Steuerlich wird die Reservenbildung allerdings nicht anerkannt. Im Falle der Inanspruchnahme der Wahlrechte kommt es damit zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz mit der Folge, dass sich die Frage nach der Aktivierung latenter Steuern stellt. In der Literatur wird diese Frage aufgrund einer formalen Betrachtung für die beiden Fälle der Reservenbildung unterschiedlich beantwortet. Der vorliegende Beitrag geht deshalb der Frage nach, ob nicht die Tatsache, dass es sich um wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte handelt, bilanzrechtlich eine einheitliche Behandlung erfordert. Das Ergebnis ist dabei nicht zuletzt auch deshalb von Bedeutung, weil sich mit der Berücksichtigung aktiver latenter Steuern u. U. auch die Höhe des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals beeinflussen lässt.

1 Einleitung

Nach § 340 f HGB können Kreditinstitute, die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genauer bezeichneten Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 HGB vorgeschriebenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger ...

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