FinMin Schleswig-Holstein - VI 342 – O 2115 – 039

Veränderungen bei den Zuständigkeiten der schleswig-holsteinischen Finanzämter

Mit Wirkung vom ist beigefügte Änderungsverordnung zur Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung in Kraft getreten (GVOBI. Schl.-H. 2013 S. 95).

Dadurch sind insbesondere folgende Veränderungen eingetreten:

  • Die Veranlagung eines Großteils der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen ist landesweit auf das Finanzamt Flensburg konzentriert worden. Die Einzelheiten der Zuständigkeit ergeben sich aus den beigefügten Erläuterungen.

  • Die Bearbeitung der Fälle von unerlaubter Hilfe in Steuersachen gem. § 7 Abs. 1 StBerG (mit Ausnahme des bußgeldrechtlichen Verfahrens) ist landesweit dem Finanzamt Neumünster übertragen worden. Beim FA Neumünster ist bereits die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine konzentriert.

  • Der Hauptsitz des Finanzamts Dithmarschen ist nunmehr mit Heide festgelegt worden. In Meldorf befindet sich vorerst weiterhin eine unselbstständige Außenstelle des Finanzamts Dithmarschen.

Die o. g. Änderungsverordnung wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.

Anlage

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein [1] Vom

Aufgrund des § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ( BGBl. 2006 I S. 846, ber. S. 1202), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom ( BGBl. 2010 I S. 1768), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom (GVOBI. Schl.-H. S. 709), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVOBI. Schl.-H. S. 680), verordnet das Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein wird wie folgt geändert:

  1. Die Anlage 1 zu § 1 wird wie folgt geändert:

    1. In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte 2 das Wort „Meldorf” durch das Wort „Heide” ersetzt.

    2. In der laufenden Nummer 13 wird in der Spalte 3 nach dem Wort „Appen,” das Wort „Bönningstedt,” und nach dem Wort „Halstenbek,” das Wort „Hasloh,” eingefügt.

  2. Die Anlage 2 zu § 2 wird wie folgt geändert:

    1. In der laufenden Nummer 2 werden in der Spalte 2 nach der Angabe „ (GVOBI. Schl.-H. S. 180)” ein Semikolon und danach folgende Worte angefügt:

      „Bearbeitung aller Fälle der unerlaubten Hilfe in Steuersachen. mit Ausnahme des bußgeldrechtlichen Verfahrens”

    2. Folgende neue laufende Nummer 4 wird eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „4.
      Veranlagung der nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ( BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom ( BGBl 2012 I S. 1030), beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Personen. Die Zuständigkeit umfasst in diesen Fällen auch die Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ( BGBl. 2002 I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom ( BGBl. 2012 I S. 1566), sowie die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Finanzamt außerhalb Schleswig-Holsteins für die Steuern vom Einkommen zuständig ist und in den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Satz 1 gilt auch für Veranlagungen zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes.
      Flensburg
      5”
    3. Die bisherige laufende Nummer 4 wird laufende Nummer 5 und wie folgt geändert:

      In der Spalte 2 werden in Satz 2 nach den Worten „Die Zuständigkeit” die Worte „erstreckt sich ausschließlich auf die laufend veranlagten Steuerarten einschließlich der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und” eingefügt.

    4. Die bisherigen laufenden Nummern 5 und 6 werden die laufenden Nummern 6 und 7.

    5. Die bisherigen laufenden Nummern 7 und 11 werden gestrichen.

    6. Die bisherigen laufenden Nummern 12 und 13 werden die laufenden Nummern 11 und 12.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel,

Monika Heinold
Finanzministerin

Erläuterungen zur Konzentration der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen beim Finanzamt Flensburg

Die Veranlagung der nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und der nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Personen wird mit Wirkung vom beim Finanzamt (FA) Flensburg zentralisiert.

Die Zentralisierung umfasst in diesen Fällen auch die Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO, die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages sowie für Veranlagungen zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 EStG. Ausgenommen von dieser Maßnahme sind Fälle, in denen ein FA außerhalb Schleswig-Holsteins für die Steuern vom Einkommen zuständig ist sowie Fälle der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.

Betroffene Steuerfälle

Über die bisherige Zuständigkeit hinaus wird das FA Flensburg für folgende Fallgruppen zuständig:

I. Einkommensteuerveranlagungen von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, für die nach § 19 AO ein FA in Schleswig-Holstein zuständig ist.
Beispiel:

Kaufmann K wohnt in Tondern (Dänemark) und betreibt in Leck (regionaler Bereich des FA Nordfriesland) einen Lebensmitteleinzelhandel. Er beschäftigt dort eine Angestellte.

Für die Umsatzbesteuerung des in Dänemark ansässigen K ist – ungeachtet der Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein (FÄZustVO) – nach der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (USt-ZustV) weiterhin das FA Flensburg zuständig. Künftig ist das FA Flensburg auch für die Einkommensteuerveranlagung des K zur beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG) sowie für die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags zuständig. Eine Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO) ist nicht erforderlich.

Da das FA Flensburg zentral für die Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zuständig ist und das FA Flensburg als zuständiges Finanzamt i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO definiert wird, ist im Beispielsfall auch keine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn der Stpfl. in Schleswig-Holstein einen weiteren selbständigen Betrieb unterhält. Eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO ist jedoch erforderlich, wenn für die Veranlagung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht ein FA außerhalb von Schleswig-Holstein zuständig ist (s. Abwandlung 1).

Die Lohnsteuer für die in Leck beschäftigte Angestellte ist nach wie vor beim FA Nordfriesland anzumelden und von dort aus zu verwalten.

Auf Fälle mit Beteiligung von Finanzämtern (FÄ) außerhalb von Schleswig-Holstein ergeben sich folgende Auswirkungen:

Abwandlung 1:

Beispiel wie oben, jedoch ist Kaufmann K in Belgien ansässig.

Für die Umsatzbesteuerung des in Belgien ansässigen K ist nach der UStZustV das FA Trier weiterhin zuständig. Künftig ist das FA Flensburg (nicht mehr das FA Nordfriesland) für die Einkommensteuerveranlagung des K zur beschränkten Einkommensteuerpflicht sowie für die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags zuständig. Eine Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO) zugunsten des für die Umsatzbesteuerung zuständigen FA Trier ist in Neufällen zwischen den FÄ Trier und Flensburg zu treffen. Die in Altfällen zwischen FÄ in Schleswig-Holstein (im Beispielsfall = FA Nordfriesland) und FÄ außerhalb von Schleswig-Holstein (im Beispielsfall = FA Trier) getroffenen Zuständigkeitsvereinbarungen müssen nicht aktualisiert werden.

Abwandlung 2:

Wie Abwandlung 1, jedoch unterhält K in Trier einen – im Vergleich zum Betrieb in Leck – wertvolleren Betrieb.

Für die Umsatz- und Einkommensbesteuerung des K ist das FA Trier zuständig. Das FA Nordfriesland hat den Gewinn der Betriebsstätte in Leck sowie den entsprechenden Gewerbesteuermessbetrag festzustellen. Die Zentralzuständigkeit des FA Flensburg ist nicht gegeben.

Verhältnis zu § 19 Abs. 6 AO:

Die Zentralzuständigkeit des FA Flensburg umfasst sämtliche Fälle der beschränkten Einkommensteuerpflicht i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG. Die nach § 19 Abs. 6 AO zu bestimmende Zuständigkeit (bspw. nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung) bleibt davon unberührt.

II. Veranlagung bestimmter Arbeitnehmerfälle

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der Lohnsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich eine abgeltende Wirkung. Davon abweichend ergeben sich Veranlagungspflichten und -optionen.

Die Veranlagungspflicht kann sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG ergeben. Dies ist der Fall, wenn beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt worden ist. Für die Veranlagung dieses Personenkreises wird künftig das FA Flensburg zuständig, wenn ein FA in Schleswig-Holstein nach § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 6 EStG zuständig wäre. Das FA Flensburg gilt insoweit als Betriebsstättenfinanzamt i. S. d. genannten Vorschriften. Die Zentralzuständigkeit des FA Flensburg beschränkt sich auf die „Veranlagung”, d. h. die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts für die Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM – (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG) bleibt unberührt.

Beispiele:

Der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige P arbeitet als Erntehelfer im Betrieb eines Arbeitgebers im Bereich des FA Ratzeburg.

  1. Für die Bildung der ELStAM (beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer) ist das FA Ratzeburg zuständig (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG (keine Zuständigkeit des FA Flensburg).

  2. P beantragt die Berücksichtigung von Werbungskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren. Hierfür ist das FA Ratzeburg als Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

  3. P beantragt die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Lohnsteuerabzugsverfahren. Hierfür ist das FA Ratzeburg als Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

Die Veranlagungsoption ergibt sich für § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (nachf.: EU-/EWR-Staaten), die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch für die Veranlagung dieses Personenkreises wird künftig das FA Flensburg zuständig, wenn ein FA in Schleswig-Holstein nach § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 6 EStG zuständig wäre. Auch hier beschränkt sich die Zuständigkeit auf die Veranlagung. Die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts für die Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 4 EStG) bleibt unberührt.

Die Zentralzuständigkeit umfasst auch die Veranlagung der nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Personen.

III. Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG

Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, gilt bei beschränkt Stpfl. durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG nicht, wenn die Veranlagung beantragt wird. Diese Veranlagungsoption gilt nur für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staats, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bis zur Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 52 Abs. 58 Satz 3 EStG) wird dem FA Flensburg die Zuständigkeit für die Veranlagung dieser Steuerfälle übertragen, wenn ein FA in Schleswig-Holstein nach § 19 AO zuständig wäre.

Beispiel:

Der dänische Musiker M erhält für einen Auftritt bei dem in Eckernförde ansässigen Bauunternehmer B eine Gage in Höhe von 10.000 €. B behält 3.000 € zzgl. SolZ ein und führt diesen Betrag an das FA Eckernförde-Schleswig ab.

Beantragt M die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG ist hierfür das FA Flensburg zuständig.

IV. Gesonderte und einheitliche Feststellungen

Die Zentralzuständigkeit des FA Flensburg umfasst nicht folgende Fallgestaltungen:

  1. Personengesellschaften mit Gewinneinkünften, an denen ein ausländischer oder ausschließlich ausländische Gesellschafter beteiligt ist bzw. sind.

  2. Gemeinschaften mit Überschusseinkünften, an denen ein Steuerausländer oder ausschließlich Steuerausländer beteiligt ist bzw. sind.

V. Rechtsbehelfsverfahren

Zu den Auswirkungen des Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren, insbesondere das finanzgerichtliche Verfahren, wird auf das ( BStBl 1995 I S. 664) hingewiesen. Danach verliert bei einer Änderung der FA-Bezirksgrenzen oder einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben (z. B. durch Zentralisierung) die bisher zuständige Finanzbehörde im Verhältnis zu den von der Veränderung betroffenen Steuerpflichtigen die Fähigkeit, Pflichtsubjekt des öffentlichen Rechts zu sein. Im finanzgerichtlichen Verfahren geht die Passivlegitimation auf die nunmehr zuständige Behörde über, wenn vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere Behörde zuständig geworden ist. Gleiches gilt, wenn der Zuständigkeitswechsel nach Erlass der Einspruchsentscheidung eingetreten ist; die während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens eintretende Zuständigkeitsänderung führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Dies gilt auch bei einem Zuständigkeitswechsel während eines Revisionsverfahrens.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 342 – O 2115 – 039

Fundstelle(n):
QAAAE-32336

1Ändert LVO vom , GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 200-0-17