Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach Ablauf von 4 Jahren nach Ende der letzten
Ermittlungshandlung im Rahmen einer Außenprüfung
Unmaßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Gebäudeteilen für die Erzielung von Vermietungseinkünften bei Zuweisung
der Vermietungsmacht durch Nutzungsvereinbarungen
Leitsatz
1. Wird erst vier Jahre nach Ende der letzten Ermittlungshandlung des Außenprüfers auf die Durchführung einer Schlussbesprechung
verzichtet, nach dem zuvor eine solche kontinuierlich eingefordert wurde, muss sich der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung
des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Ermittlung der Festsetzungfrist gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO so behandeln lassen,
als hätte eine solche stattgefunden. Der Verzicht auf die Schlussbesprechung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
2. Die Außenprüfung ist trotz der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts noch nicht zu einem Ergebnis gelangt, so dass noch
keine Schlussbesprechung stattfinden kann, wenn der Bericht nur die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen
und Ausgangspunkt für die Weiterführung der Betriebsprüfung sein soll, weil die Meinungsbildung des Betriebsprüfers in rechtlicher
Hinsicht noch nicht abgeschlossen ist, nach dem er die Rechtsmeinung der OFD sowie der die Einsprüche für die Vorjahre bearbeitenden
Rechtsbehelfsstelle in die Entscheidungsfindung einbeziehen will.
3. Wird von GbR-Gesellschaftern eine Aufteilung der Nutzungsmöglichkeiten eines im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen
Gebäudes in drei Anteile vereinbart und werden die dergestalt gebildeten Gebäudeanteile jeweils bestimmten Gesellschaftern
zur ausschließlichen Eigen- oder Fremdnutzung zugewiesen, ist für die Zurechnung von Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nicht maßgebend, ob der jeweilige Gesellschafter rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist, sondern
ob er die rechtliche oder tatsächliche Macht zur Vermietung innehat.
4. Dient die im Gesellschaftsvertrag einer GbR getroffene Zuweisung der Anteile am im Gesamthandsvermögen befindlichen Gebäude
unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Mietverträge sowie deren tatsächlicher Durchführung allein der Erzielung hoher
Verluste aus Vermietung und Verpachtung ohne das für die gewählte Gestaltung tragfähige außersteuerliche Gründe ersichtlich
sind, entsteht der Steueranspruch gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen
rechtlichen Gestaltung entsteht. Danach ist bei der Eigennutzung eines GbR-Grundstücks durch mehrere Gesellschafter bis zur
Höhe des Anteils am Gesamthandseigentum von einer Eigennutzung und bei übersteigender Nutzung von steuerlich beachtlichen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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