BAG Urteil v. - 3 AZR 382/10

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Instanzenzug: Az: 3 Ca 10816/06 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 9 Sa 327/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, nach welchen tariflichen Regelungen die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist.

2Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1970 im Bereich Bodenpersonal als Referent Beteiligungen beschäftigt. Am schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem bis zum auf der Grundlage von Altersteilzeitarbeit fortgeführt wird. Nach dem für die Parteien zuletzt maßgebenden Arbeitsvertrag vom ergeben sich Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung aus dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt des Arbeitsvertrags sind.

Die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrags Nr. 3 vom (im Folgenden: VersTV Nr. 3) über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entsprechend deren Satzung (im Folgenden: VBL-S) durchgeführt. Im Zuge der Privatisierung der Beklagten endete deren Mitgliedschaft bei der VBL am . Der „Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3“ vom (im Folgenden: ErgTV Nr. 3) enthält hierzu ua. folgende Regelungen:

In dem „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ gültig ab heißt es:

5Für die ab dem neu eingestellten Arbeitnehmer sieht der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente (im Folgenden: TV Lufthansa-Betriebsrente) eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung vor. Danach erwirbt der Mitarbeiter in Abhängigkeit von der Höhe der Vergütung jährlich einen Rentenbaustein. Aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine errechnet sich die Höhe der Betriebsrente.

Am schlossen die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa-Bodenpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente -“ (im Folgenden: TV Vereinheitlichung). Dieser Tarifvertrag hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

7Unter dem erstellte die Beklagte für den Kläger eine Betriebsrentenberechnung, die auf der Basis einer Gesamtversorgung iHv. 2.982,15 Euro eine Versorgungsrente iHv. 1.593,95 Euro ausweist. Abzüglich einer VBL-Versicherungsrente iHv. 445,40 Euro ergab sich eine Betriebsrente iHv. 1.148,55 Euro.

8Mit Schreiben vom informierte die Beklagte den Kläger über die Höhe seiner Anwartschaft auf Betriebsrente nach dem TV Vereinheitlichung. Die „Betriebsrente aus VBL-Startbaustein + Rentenbausteine 2002 und 2003“ bezifferte sie mit 1.077,36 Euro. Davon entfielen 997,77 Euro auf den Startbaustein per und 79,59 Euro auf die Rentenbausteine 2002 und 2003. Die „Betriebsrente aus rückwirkenden Rentenbausteinen + 2002 und 2003“ teilte die Beklagte dem Kläger mit 1.442,28 Euro mit. Davon entfielen 1.362,69 Euro auf die rückwirkenden Rentenbausteine per und 79,59 Euro auf die Rentenbausteine 2002 und 2003.

9Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die ihm erteilte Startgutschrift gewandt und geltend gemacht, der ErgTV Nr. 3 sei durch den TV Vereinheitlichung nicht abgelöst worden. Der TV Vereinheitlichung greife unzulässig in seine erdienten, dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfallenden Rentenanwartschaften ein. Die Neuregelungen nach dem TV Vereinheitlichung hielten einer Kontrolle am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die das Bundesarbeitsgericht durch ein Drei-Stufen-Prüfungsschema konkretisiert habe, nicht stand. Zu beanstanden sei ferner, dass der TV Vereinheitlichung keinen Ausgleich der steuerlichen Nachteile entsprechend dem Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vorsehe und dass er sich wegen des vorzeitigen Renteneintritts nach Altersteilzeit nach den neuen tarifvertraglichen Regelungen einen Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gefallen lassen müsse, während der Abschlag nach der VBL-gleichen Versorgung lediglich 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme betragen habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewandt, der Klageantrag zu 1. sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Höhe des Startbausteins sei zwischen den Parteien nicht streitig. Zudem erhebe die Auskunft keinen Anspruch auf Verbindlichkeit. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, inwieweit die Auskunft aus seiner Sicht unzutreffend sei. Der ErgTV Nr. 3 sei durch den TV Vereinheitlichung wirksam abgelöst worden. Der TV Vereinheitlichung halte einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Aus der - im Übrigen unverbindlichen - Rentenauskunft aus dem Jahr 2003 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe auch nicht dargetan, dass ihm durch die Ablösung des pauschalierten Steuerausgleichs ein finanzieller Nachteil entstanden sei oder entstehen könne.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter Dr. S bis 1989 als Personalverantwortlicher bei der Beklagten tätig gewesen und danach in anderer Funktion bei der Beklagten beschäftigt worden sei. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Zudem begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass durch den TV Vereinheitlichung die Bestimmungen des ErgTV Nr. 3 für über 45-jährige Mitarbeiter nicht wirksam zum abgelöst wurden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

13Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

14A. Die mit der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Der Kläger hat insoweit eine Rechtsverletzung iSd. § 546 ZPO nicht dargelegt.

15I. Der Kläger macht mit der Revisionsbegründung geltend, er habe erst nach Abschluss der Berufungsinstanz erfahren, dass im Hinblick auf den ehrenamtlichen Richter Dr. S, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe, die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Der ehrenamtliche Richter Dr. S sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV Vereinheitlichung Mitglied des Vorstands einer der Gesellschaften, nämlich der D Luftversicherungs-AG, gewesen, für die der TV Vereinheitlichung abgeschlossen worden sei. In dieser Funktion habe er denknotwendigerweise maßgeblichen Einfluss auch auf die Tarifvertragsverhandlungen gehabt. Damit habe ein Grund vorgelegen, der nach § 42 Abs. 2 ZPO eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätte. Der ehrenamtliche Richter Dr. S sei deshalb verpflichtet gewesen, auf seine Tätigkeit als Vorstand der D Luftversicherungs-AG hinzuweisen.

16II. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO ist kein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 3 ZPO. Danach ist eine Entscheidung dann als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Beides ist hier nicht der Fall.

17III. Ob Verstöße gegen die Anzeigeverpflichtung (§ 48 ZPO) als Verfahrensfehler gerügt werden können (vgl.  - zu II 2 der Gründe, NJW 1995, 1677;  - Rn. 18, AP BGB § 626 Nr. 220; Musielak/Ball ZPO 9. Aufl. § 547 Rn. 8), kann dahinstehen, da sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Umstände ergeben, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters Dr. S begründen können. Der ehrenamtliche Richter Dr. S war zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV Vereinheitlichung nicht mehr als Personalverantwortlicher bei der Beklagten tätig. Der Kläger stützt seine Verfahrensrüge ausschließlich darauf, dass der ehrenamtliche Richter Dr. S Mitglied des Vorstands der D Luftversicherungs-AG gewesen sei, für die der TV Vereinheitlichung ua. abgeschlossen wurde. Dies allein vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Der TV Vereinheitlichung wurde von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossen. Es ist daher reine Spekulation des Klägers, dass der ehrenamtliche Richter Dr. S als Vorstand der D Luftversicherungs-AG tatsächlich Einfluss auf den Tarifabschluss genommen haben könnte.

18B. Die Revision des Klägers ist auch im Übrigen nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nur zum Teil zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

19I. Die Klageanträge zu 1. und 3. sind zulässig. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Dem erst im Revisionsverfahren angebrachten Hilfsantrag zu 4. kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

201. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten per erteilte Gutschrift den Wert der von ihm bis zum erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist zulässig.

21a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

22aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

23bb) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erfüllt.

24Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom über den sich für diesen aus dem TV Vereinheitlichung ergebenden VBL-Startbaustein und seine Anwartschaft auf Betriebsrente aus rückwirkenden Rentenbausteinen informiert. Hiermit ist sie einer Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 TV Vereinheitlichung nachgekommen. Danach erhalten alle Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter mit einer Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 TV Vereinheitlichung neben einer allgemeinen Information über die Ablösung und Überleitung der VBL-gleichen Zusatzversorgung einen „individuellen Nachweis“ über die Höhe des zum ermittelten Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichten Betriebsrentenhöhe sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag maßgebliche betriebliche Altersrente. Zusätzlich werden die entsprechenden Werte unter Einbezug zwischenzeitlicher Anpassungen auch zum 31. Dezember des der Erteilung des Nachweises vorhergehenden Kalenderjahres ausgewiesen. Nach § 18 Abs. 3 TV Vereinheitlichung sind Beanstandungen gegen den Nachweis gemäß Abs. 1, insbesondere gegen den errechneten Startbaustein, gegen die im Rahmen der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente ermittelten Anwartschaftswerte sowie gegen die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Abs. 1 angepassten Werte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des individuellen Nachweises schriftlich gegenüber der Stelle zu erheben, die für die Gesellschaft den Nachweis erstellt hat.

25Damit handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom nicht nur um eine unverbindliche Information über die einzelnen Berechnungsfaktoren des Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichte Betriebsrentenhöhe und die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Abs. 1 angepassten Werte. Mit dem Nachweis iSd. § 18 Abs. 1 TV Vereinheitlichung sollen vielmehr die maßgeblichen nicht variablen Berechnungsfaktoren der Garantierente iSd. § 9 TV Vereinheitlichung verbindlich festgelegt werden (vgl.  - Rn. 88, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Mitarbeiter, die den Nachweis nicht innerhalb der in § 18 Abs. 3 TV Vereinheitlichung genannten Frist beanstandet haben, sollen mit späteren Einwendungen gegen die einzelnen nicht variablen Berechnungsfaktoren zur Berechnung der Garantierente ausgeschlossen sein.

26Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Rentenanwartschaft nicht verbindlich festlegt. Mit diesem Antrag möchte der Kläger verhindern, dass die Beklagte im Rahmen der späteren Ermittlung der Garantierente die im Nachweis ausgewiesenen nicht variablen Berechnungsfaktoren zugrunde legt. Damit geht der Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl.  - Rn. 8, NVwZ 2009, 260).

27b) Der Klageantrag zu 1. wird auch von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

28aa) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung, denn mit dem Nachweis des Startbausteins hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der dort ausgewiesene Wert ihrer Auffassung nach die vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erworbene Rentenanwartschaft zutreffend beschreibt.

29bb) Das Feststellungsinteresse wird nicht durch die Erklärung der Beklagten, die Auskunft über den Startbaustein stelle schon deshalb keine verbindliche Festlegung dar, da der Startbaustein im weiteren Verlauf des Rechtsverhältnisses noch dynamisiert und gegebenenfalls im Versorgungsfall ohnehin neu berechnet werde, beseitigt. Nach dieser Erklärung ist unbestimmt, ob und in welchem Umfang die Beklagte bereit sein wird, vom Kläger geltend gemachte Gründe gegen die Startgutschrift zu akzeptieren. Eine Anerkenntniswirkung geht von der Erklärung der Beklagten nicht aus. Zudem kann das Feststellungsbegehren des Klägers nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil es möglicherweise materiell unbegründet ist (vgl.  - Rn. 9 und 10, NVwZ 2009, 260). Die Frage, ob der Kläger hinreichend substantiierte Einwendungen gegenüber dem Nachweis vorgebracht hat und ob diese letztlich durchgreifen, ob er also alles vorgetragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft die Frage der Schlüssigkeit und damit der Begründetheit der Klage (vgl. Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 243 Rn. 12a).

302. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

31a) Die Auslegung des Klageantrags zu 2. ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm im Versorgungsfall mindestens eine Betriebsrente in Höhe des bis zum nach dem bis zum für ihn geltenden Versorgungsrecht erdienten Besitzstandes schuldet. Der Kläger stellt in seinem Antrag zu 2. auf die Betriebsrente ab, die ihm zum Ablösungsstichtag aufgrund des Satzungsrechts der VBL nach seiner Auffassung nicht hätte entzogen werden können. Er hat seinen Antrag damit begründet, der ErgTV Nr. 3 sei durch den TV Vereinheitlichung insoweit nicht wirksam abgelöst worden, als der TV Vereinheitlichung zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in den besonders geschützten erdienten Teilbetrag und die erdiente Dynamik führe. Damit geht es dem Kläger um die Feststellung, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls seine auf der Grundlage des ErgTV Nr. 3 erworbenen Anwartschaften in Höhe des erdienten Teilbetrags und der erdienten Dynamik erhalten bleiben. Dies ist nach seiner Auffassung die Betriebsrente, die ihm die Beklagte im Versorgungsfall mindestens schuldet.

32b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

33aa) Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann zwar die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Rechte oder Verpflichtungen verlangt werden. Allerdings können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (vgl.  - Rn. 14 mwN, BGHZ 191, 354).

34bb) Vorliegend möchte der Kläger festgestellt wissen, dass sich seine im Versorgungsfall zu beanspruchende Mindestbetriebsrente nach dem Besitzstand bemisst, den er zum auf der Grundlage des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsrechts erdient hatte. Die Frage, wie sich die Mindestbetriebsrente des Klägers berechnet, betrifft damit lediglich die unselbständige Festlegung einer einzelnen Berechnungsgrundlage für den Betriebsrentenanspruch des Klägers. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender gegenseitiger Rechte oder Verpflichtungen.

353. Der Klageantrag zu 3. ist zulässig. Die Auslegung des Antrags ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch über den hinaus nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S richten. Danach ist der Antrag auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf das Versorgungsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl.  - Rn. 12; - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

36Für den Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte bestreitet, dass sich die Versorgungsleistungen des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin nach dem ErgTV Nr. 3 berechnen. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich ( - Rn. 19 f.; - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236).

374. Bei dem vom Kläger im Revisionsverfahren angebrachten Hilfsantrag zu 4. handelt es sich nicht um einen selbständigen Feststellungsantrag iSd. § 256 ZPO. Die Auslegung des Antrags im Sinne eines selbständigen Feststellungsantrags würde der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Die Feststellung, dass der TV Vereinheitlichung den ErgTV Nr. 3 zum nicht wirksam abgelöst hat, könnte vom Kläger nicht im Wege einer zulässigen Feststellungsklage verlangt werden. Die begehrte Feststellung betrifft lediglich eine Vorfrage für die mit dem Antrag zu 3. zur Entscheidung gestellte Frage, ob sich die Betriebsrente des Klägers im Versorgungsfall nach dem ErgTV Nr. 3 berechnet.

38II. Der Klageantrag zu 3., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch über den hinaus nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S richten, ist unbegründet. Der TV Vereinheitlichung hat den ErgTV Nr. 3 mit Wirkung zum wirksam abgelöst. Demzufolge berechnet sich die Betriebsrente, die der Kläger im Versorgungsfall beanspruchen kann, nach den §§ 10, 11 TV Vereinheitlichung.

391. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV Vereinheitlichung kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom Anwendung. Der Kläger gehört zu dem in § 1 TV Vereinheitlichung festgelegten Personenkreis. Auf ihn finden deshalb die Bestimmungen des TV Vereinheitlichung über die rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente (§ 2) sowie die Vorschriften über die Ermittlung und Neuberechnung des Startbausteins für über 45-jährige Mitarbeiter (§§ 4 - 6), die Garantierente (§ 9) sowie den Günstigkeitsvergleich zwischen der rückwirkend eingeführten Betriebsrente und der Garantierente (§ 10) nach ihrem Wortlaut Anwendung.

402. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist der ErgTV Nr. 3 durch den TV Vereinheitlichung wirksam abgelöst worden. Die für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers maßgeblichen Bestimmungen des TV Vereinheitlichung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die tariflichen Regelungen halten insbesondere einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Deshalb bewirken die Regelungen des TV Vereinheitlichung auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Klägers.

41a) Die Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung von einem Gesamtversorgungssystem, wie es der ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S vorsieht, in ein Rentenbausteinmodell mit Übergangsregelungen, wie es der TV Lufthansa-Betriebsrente iVm. dem TV Vereinheitlichung bestimmt, stellt eine grundlegende Veränderung der Versorgungsstruktur dar. Sie ist nach ihrer Zielsetzung und wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen für die Rentenberechtigten als so genannte maßgebende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien anzusehen. Diese von den Tarifpartnern eigenverantwortlich getroffenen Grundentscheidungen dürfen von den Gerichten grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Deshalb hat sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Grundentscheidungen gegen höherrangiges Recht verstoßen ( - Rn. 49 und 50, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

42b) Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt ( - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 377). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung ( - Rn. 31 ff., BAGE 124, 1). Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert daran nichts. Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tariflichen Grundsätzen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen ( - Rn. 44 ff., BGHZ 174, 127). Die Tarifvertragsparteien bestimmen den Inhalt des von ihnen geschaffenen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Einschränkende Inhaltsbestimmungen müssen allerdings den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen. Änderungen eines Tarifvertrags, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, stellen keine Eigentumsverletzung dar. Im Ergebnis wirkt es sich demnach nicht aus, wenn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern aufgrund des Rechtsstaatsprinzips angewandt werden (vgl.  - Rn. 51 und 55, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

43Der Senat hat zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (st. Rspr. seit - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57). Dieses Prüfungsschema ist auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel und durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Es ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht ohne weiteres übertragbar ( - Rn. 39, BAGE 118, 326). Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. etwa  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 304). Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen ( - Rn. 40, aaO).

44Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG) zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (vgl.  - Rn. 56 und 57, BGHZ 174, 127).

45Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus ( - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 304).

46c) Danach halten die im TV Vereinheitlichung für die Betriebsrenten der über 45-jährigen Mitarbeiter getroffenen Bestimmungen einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

47aa) Für den grundsätzlichen Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TV Vereinheitlichung für den Bereich der bis zum Jahr 1994 zum öffentlichen Dienst gehörenden Beklagten lediglich den Systemwechsel nachvollzogen, den die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im TV Altersversorgung vom (im Folgenden: ATV) vereinbart hatten. Mit diesem Systemwechsel war das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom (im Folgenden: Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt worden.

48(1) Für die Altersversorgung des Klägers war zunächst die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Im Zuge der Privatisierung der Beklagten endete deren Mitgliedschaft bei der VBL am . In diesem Zusammenhang trat der ErgTV Nr. 3 in Kraft, nach dem die Beklagte verpflichtet ist, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/-Innen - so auch den Kläger - so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Geändert hatte sich demnach durch den ErgTV Nr. 3 lediglich der Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Mit dem TV Vereinheitlichung hat die Beklagte das Versorgungssystem - ebenso wie die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem ATV - rückwirkend zum (Umstellungsstichtag) von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf einem Bausteinmodell beruhendes Betriebsrentensystem umgestellt.

49(2) Sowohl das Bundesarbeitsgericht (vgl. - 3 AZR 299/06 - Rn. 58 und 59, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. - IV ZR 74/06 - Rn. 26, BGHZ 174, 127; - IV ZR 134/07 - Rn. 27, BGHZ 178, 101) haben die Systemumstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Grundsatz gebilligt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die Systemumstellung auch für die Beklagte, die die betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten stets an den Regelungen des öffentlichen Dienstes orientiert hat, nachvollzogen haben.

50bb) Die Bestimmungen des TV Vereinheitlichung über die Berechnung der Betriebsrente der über 45-jährigen Mitarbeiter verstoßen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere bewirken die Vorschriften über die Berechnung des Startbausteins und der Garantierente entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keinen unzulässigen Eingriff in seinen zum nach Maßgabe des ErgTV Nr. 3 erdienten Besitzstand.

51(1) § 10 Abs. 1 TV Vereinheitlichung sieht vor, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente gemäß § 2 iVm. den Regelungen des TV Lufthansa-Betriebsrente erhalten. Sofern bei Eintritt des Versorgungsfalls die monatliche Garantierente nach § 9 höher ist als die nach Abs. 1 ermittelte Lufthansa-Betriebsrente, wird gemäß § 10 Abs. 2 TV Vereinheitlichung die Garantierente an Stelle der Rente nach Abs. 1 dauerhaft als Betriebsrente geleistet. § 10 TV Vereinheitlichung sieht demnach einen Vergleich der Rente nach dem TV Lufthansa-Betriebsrente und der Garantierente nach § 9 vor und bestimmt, dass die höhere Rente zu zahlen ist.

52(2) Nach § 9 Abs. 1 TV Vereinheitlichung ergibt sich die Garantierente bei Eintritt des Versorgungsfalls aus der Summe der nach Abs. 2 und Abs. 3, ggf. iVm. den nach Abs. 4 ermittelten Rentenbeträgen. Dabei wird gemäß § 9 Abs. 2 TV Vereinheitlichung für Beschäftigungszeiten vor dem als Betriebsrente für die über 45-jährigen Mitarbeiter der gemäß §§ 4 - 6 ermittelte Startbaustein berücksichtigt. Für Beschäftigungszeiten nach dem wird die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine gemäß TV Lufthansa-Betriebsrente ergibt. Damit setzt sich die Garantierente aus dem zum Ablösungsstichtag ermittelten Startbaustein und den nach dem Ablösungsstichtag aufgrund des TV Lufthansa-Betriebsrente erworbenen Zuwächsen zusammen.

53(3) Der Startbaustein selbst wird für die über 45-jährigen Mitarbeiter gemäß § 4 TV Vereinheitlichung ermittelt. Danach ist zunächst eine fiktive Gesamtversorgung nach dem am geltenden VBL-Satzungsrecht (VBL-S 40) und dem ErgTV Nr. 3 unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt iSd. § 2 Abs. 5 BetrAVG zum , frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 3 Abs. 2 TV Vereinheitlichung) zu berechnen. Soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. Der sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebenden Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75 % des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBL-S 40), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - die so genannte Nettogesamtversorgung, das sind höchstens 91,75 % des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBL-S 40), gegenüberzustellen. Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist gemäß § 4 Abs. 6 TV Vereinheitlichung zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 VBL-S 40) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Die gesetzliche Rente wird dabei grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 7 TV Vereinheitlichung) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Arbeitnehmers ermittelt. Dabei wird nach § 4 Abs. 6 TV Vereinheitlichung der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht. Von der so ermittelten Versorgungsrente ist gemäß § 4 Abs. 2 TV Vereinheitlichung der Betrag abzuziehen, den der Mitarbeiter bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der Rentenbausteine nach dem TV Lufthansa-Betriebsrente noch erwerben kann. Dabei erfolgt eine Hochrechnung auf der Grundlage des am gemäß § 5 TV Lufthansa-Betriebsrente maßgeblichen rentenfähigen Einkommens.

54(4) In dieser Ausgestaltung verstoßen die für die über 45-jährigen Mitarbeiter maßgeblichen Bestimmungen des TV Vereinheitlichung nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

55(a) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bewirken die Regelungen des TV Vereinheitlichung keinen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag.

56(aa) Während für die Startbausteine der unter 45-jährigen Mitarbeiter nach § 7 TV Vereinheitlichung auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den über 45-jährigen Mitarbeitern mit den Startbausteinen im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem beziehen würden, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr tätig wären und dann in den Ruhestand treten würden. Dem Startbaustein liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet. Die Übergangsregelung für über 45-jährige Mitarbeiter beschränkt sich daher - anders als die für unter 45-jährige Mitarbeiter getroffenen Bestimmungen - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrags. Anders als nach § 2 Abs. 1 BetrAVG findet keine Quotelung der fiktiven Vollrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum Umstellungsstichtag zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres statt. Die Regelungen zielen vielmehr auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab (vgl.  - Rn. 30, BGHZ 178, 101).

57(bb) Dem steht nicht entgegen, dass von der nach den Regelungen des ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40 ermittelten fiktiven Vollrente nach § 4 Abs. 2 TV Vereinheitlichung der Betrag abzuziehen ist, den der Mitarbeiter vom bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der Rentenbausteine nach dem TV Lufthansa-Betriebsrente noch erwerben kann. Bei der Garantierente nach § 9 TV Vereinheitlichung wird nämlich nicht nur der Startbaustein in Ansatz gebracht. Für Beschäftigungszeiten nach dem wird zusätzlich die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf der Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine gemäß TV Lufthansa-Betriebsrente ergibt. Da das dabei in Ansatz zu bringende jeweilige rentenfähige Einkommen jedenfalls nicht geringer sein dürfte als das nach § 4 Abs. 2 TV Vereinheitlichung unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt auf den berücksichtigte Einkommen, ist diese Regelung von dem den Tarifvertragsparteien eingeräumten weiten Handlungsspielraum gedeckt.

58(cc) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass als Ausgangswert für die Ermittlung des Startbausteins die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Um die zu übertragenden Anwartschaften der über 45-jährigen Mitarbeiter errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt, ohne dabei einen Abschlag wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Anknüpfung an die Vollendung des 63. Lebensjahres den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Mit der getroffenen Regelung haben sie vor dem Hintergrund, dass der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versorgungsberechtigten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt und eine pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, zB auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, demgegenüber viele Versorgungsberechtigte schlechter gestellt hätte, einen sachgerechten und angemessenen Interessenausgleich gefunden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl.  - Rn. 14 ff., BGHZ 178, 101).

59(dd) Ein Verstoß der Übergangsregelungen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Berechnung der Startbausteine allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Dies entspricht der Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft Veränderungssperre und Festschreibeeffekt gelten.

60(b) Die tariflichen Regelungen bewirken auch keine unzulässigen Eingriffe in die erdiente Dynamik. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die für die über 45-jährigen Mitarbeiter geltende Übergangsregelung teilweise in die von diesen erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützten Bereich eingegriffen wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien den ihnen eröffneten Handlungsspielraum jedoch nicht überschritten.

61(aa) Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Zwar fallen künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), nicht unter den Schutz des erdienten Besitzstandes, weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebszugehörigkeit noch nicht erbracht, diesen Teilwert also noch nicht erdient haben. Demgegenüber wird eine gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und den durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalls anzupassen. Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl.  - Rn. 74 - 76, BGHZ 174, 127).

62(bb) Bei der Gesamtversorgung nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40 sind zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge iSv. § 40 Abs. 2 VBL-S 40 von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Regelung in § 3 Abs. 2 TV Vereinheitlichung über die Rechengrößen dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch „Festschreibeeffekt“) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung demnach darauf verständigt, bei der Ermittlung der Startbausteine nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Diese Regelung ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt.

63Die Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung nicht vollständig. Nach § 5 Abs. 1 TV Vereinheitlichung wird der gemäß § 4 ermittelte Startbaustein für die Zeit ab dem Umstellungsstichtag bis zum jeweiligen Beginn der gesetzlichen Rente entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters in diesem Zeitraum angepasst. Dabei ergibt sich der Umfang der Anpassung - jeweils auf Vollzeitgehaltsbasis - aus dem Vergleich von 1/12 des zum Umstellungsstichtag zustehenden Jahresbetrags der Grundvergütung bzw. der AT-Jahresvergütung zu dem entsprechenden Betrag unmittelbar vor Rentenbeginn. Im Rahmen dieses Vergleichs sind geleistetes Urlaubs- und Weihnachtsgeld zudem anteilig zu berücksichtigen. Erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls steht demnach letztlich fest, ob und ggf. inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder ob diese durch das neue System erhalten wird. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im Unternehmen der Beklagten ab.

64Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wird, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung ist zu der angestrebten Systemumstellung erforderlich; sie ist auch angemessen. Die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die betriebliche Altersversorgung von den externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das neue System eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startbausteine dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem früheren Gesamtversorgungssystem in das neue Rentenbausteinsystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zudem zeitnah und ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startbausteine nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht die Abhängigkeit von den externen Faktoren aufrechterhalten worden wäre. Die Tarifvertragsparteien haben daher ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Zudem betrifft die Festschreibung der Berechnungsfaktoren einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versorgungsberechtigten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl.  - Rn. 80 und 81, BGHZ 174, 127).

65(c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ablösung des ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40 durch den TV Vereinheitlichung dazu führt, dass sich der Kläger wegen des vorzeitigen Renteneintritts nach Altersteilzeit nach den Regelungen des TV Lufthansa-Betriebsrente, auf die § 10 Abs. 1 TV Vereinheitlichung verweist, einen Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme gefallen lassen muss, während der Abschlag nach der VBL-gleichen Versorgung lediglich 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme betrug.

66Zum einen kommt der Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nur bei der Ermittlung der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente nach § 2 TV Vereinheitlichung und nicht bei der Ermittlung der Garantierente nach § 9 TV Vereinheitlichung zum Tragen. Nach § 9 Abs. 4 TV Vereinheitlichung werden bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Rentenbeträge einheitlich um die gemäß § 18 Abs. 2 Ziff. 2 BetrAVG iVm. § 41 Abs. 2 Satz 3 VBL-S 40 iVm. § 77 SGB VI jeweils in der Fassung vom zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt. Diese belaufen sich auf 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Zum anderen wird durch die Änderung nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Beschäftigten betroffen und die Intensität möglicher Benachteiligungen ist gering. Die Aufrechterhaltung des früheren Abschlags hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, für alle Mitarbeiter - unabhängig von einem individuellen Versorgungsbedarf im Einzelfall - eine einheitliche Regelung herbeizuführen.

67(d) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass infolge einer Ablösung des ErgTV Nr. 3 durch den TV Vereinheitlichung für die Mitarbeiter, deren Ansprüche sich nach dem ErgTV Nr. 3 richteten, die Möglichkeit entfallen ist, einen Steuerausgleich zu erhalten. Zwar enthält der Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs unter D. „Durchführung des Steuerausgleichs“ in Abs. 1 die Bestimmung, dass der errechnete Betrag dem Versorgungsberechtigten monatlich als „Teil der Lufthansa-Betriebsrente“ zusammen mit dieser auszuzahlen ist. Es verstößt jedoch nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, dass die Tarifvertragsparteien den auf dem ErgTV Nr. 3 beruhenden Steuerausgleich nach dem Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs mit dem TV Vereinheitlichung außer Kraft gesetzt und eine Fortführung nicht für notwendig erachtet haben.

68Nach A. des Tarifvertrags zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs war die Beklagte für den Fall, dass wegen der unterschiedlichen Besteuerung der VBL-Zusatzrente und der von ihr zu zahlenden Betriebsrente der Versorgungsberechtigte im Versorgungsfall eine niedrigere Netto-Gesamtversorgung erhält, als er bei fortbestehender VBL-Beteiligung erhalten hätte, zwar verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag auszugleichen. Allerdings war stets der unter B. geregelte „Vorteilsausgleich“ zu berücksichtigen, wonach sich die vorzunehmende Steuerausgleichsleistung um die Beträge verminderte, die der Versorgungsberechtigte wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat. Demnach unterblieb die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch die Beklagte, solange das Ausgleichskonto des Versorgungsberechtigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag aufwies. Erst dann, wenn eine Vorteilsgegenrechnung nicht in Betracht kam oder sie beendet war, war der Steuerausgleich von der Beklagten zu berechnen und zu zahlen.

69Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Tarifvertragsparteien die mit dem Fortfall des Steuerausgleichs verbundenen Nachteile bei der ihnen möglichen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung als so gering bewertet haben, dass sie eine Beibehaltung der Steuerausgleichsregelung nicht für erforderlich hielten. Nur so konnte verhindert werden, dass parallel zum neuen System noch Berechnungsfaktoren aus dem alten System fortgeführt werden mussten.

70(e) Auch das rückwirkende Inkrafttreten des TV Vereinheitlichung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

71(aa) Die Tarifvertragsparteien haben hiermit nicht den Vertrauensgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, der der Rückwirkung nicht nur von Gesetzen, sondern auch von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Grenzen setzt.

72Die Bestimmungen des TV Vereinheitlichung entfalten keine echte Rückwirkung. Der TV Vereinheitlichung greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein (zur echten Rückwirkung von Gesetzen vgl. , 1 BvL 48/92 - zu C III 2 a der Gründe, BVerfGE 95, 64). Der Kläger hatte die Gegenleistung für die von ihm zu beanspruchende Betriebsrente noch nicht vollständig erbracht, sondern befand sich noch im laufenden Arbeitsverhältnis. Für ihn änderten sich durch den TV Vereinheitlichung damit lediglich die Bestimmungen, nach denen sich seine künftige Betriebsrente berechnet.

73Ebenso wenig führen die Regelungen des TV Vereinheitlichung über die Berechnung der Betriebsrente zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (zur unechten Rückwirkung von Gesetzen vgl.  - Rn. 48, NZA 2012, 788; - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 128, 90; - 1 BvL 3/07 - Rn. 49, ZfWG 2011, 33; - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61). Da frühere Tarifverträge durch spätere abgelöst werden können und die Versorgungsberechtigten daher stets mit einer Schwächung ihrer Rechtsposition durch einen nachfolgenden Tarifvertrag zu rechnen haben (vgl.  - Rn. 53 und 54, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68), muss die unechte Rückwirkung lediglich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein; es muss besondere, diesen Eingriff legitimierende Gründe geben (vgl.  - Rn. 23, AP BetrAVG § 2 Nr. 49). Diese Grundsätze werdendurch die Regelungen des TV Vereinheitlichung, die nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die zum Stichtag vorhandenen Besitzstände des Klägers führen, gewahrt.

74(bb) Ebenso wenig ist die Stichtagsregelung zu beanstanden. Die Umstellung des Versorgungssystems kann nur mittels einer Stichtagsregelung bewirkt werden. Auch die Wahl des Zeitpunkts ist sachlich gerechtfertigt. Dieser orientiert sich am Datum des Inkrafttretens, dem . Dieses Datum haben die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf gewählt, dass aufgrund des Altersvorsorgeplans 2001 vom das VBL-Gesamtversorgungssystem im öffentlichen Dienst zum grundlegend reformiert und abgelöst worden war. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.

75III. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten am erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versorgungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist ebenfalls unbegründet.

76Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers errechnet sich seine im Versorgungsfall zu beanspruchende Betriebsrente nicht mehr nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40, sondern nach dem TV Vereinheitlichung. Damit war ein Startbaustein zu errechnen und dem Kläger nachzuweisen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, aus welchem Grund welcher der (nicht variablen) Faktoren in der Berechnung des Startbausteins, die sich über die gesamtversorgungsfähige Zeit und den Versorgungssatz, das gesamtversorgungsfähige Entgelt per , das fiktive Nettoarbeitsentgelt per , die auf den hochgerechnete anzurechnende gesetzliche Rente, die auf den hochgerechnete Versorgungsrente, die in der Zeit ab 2002 erreichbaren Rentenbausteine und den sich nach alledem ergebenden Startbaustein verhält, unrichtig sind. Dazu genügt der bloße Hinweis auf eine im Jahr 2003 unverbindlich erteilte Betriebsrentenbescheinigung, die noch auf den Regelungen des ErgTV Nr. 3 beruht, sowie eine in gleicher Weise nicht begründete eigene Korrekturberechnung nicht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
VAAAE-27814