BGH Beschluss v. - 5 StR 377/12

Instanzenzug:

Gründe

G r ü n d e

1 Der Schuldspruch enthält einen sachlich-rechtlichen Mangel, der - wie vom Generalbundesanwalt angeregt - zu berichtigen ist. Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der (ungleichartigen) Wahlfeststellung - in Abgrenzung zur Postpendenzfeststellung - vorliegen, weil nicht sicher feststeht, ob der Angeklagte jeweils die Fahrzeuge von einem anderen - und sei es von seinem Mittäter - erlangt hat; vielmehr kommt auch jeweils ein vom Angeklagten als Alleintäter begangener Diebstahl als der Hehlerei vorangehende Tat in Betracht (vgl. , NStZ 2000, 473; vgl. LK-Walter, StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 92). Indes ist eine wahldeutige Verurteilung nur zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB und dem (gewerbsmäßigen) Diebstahl nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB möglich. Das zusätzlich straferhöhende Merkmal der "bandenmäßigen Begehung" konnte zwar bei der Handlungsalternative der Hehlerei, nicht aber - aufgrund der qualitativ anderen Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - bei der des Diebstahls festgestellt werden (vgl. BGH aaO).

2 Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht aufgrund der wahldeutigen Verurteilung die Strafen ohnehin dem milderen Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. in den Fällen 4, 14 und 22 der Urteilsgründe dem § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAE-27022