Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.
Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Absatz 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist erstmals für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
2334
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3 –S
2334/187
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen - 34 – S 2334
– 022 – 38718/12
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III B – S 2334
– 4/2012
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 36 – S 2334
– 2012#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 2334
– 2499 – 11-4
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - 52 – S 2334
– 004/12
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 2334 A – 117
– II 3b
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 – S
2334 – 00000 – 2012/001
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 2334
– 260 – 3332
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 2334
– 66 – V B 3
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 2334 A
– 12-001 – 441
Ministerium für Finanzen und Europa des
Saarlandes - B/2 – S
2334-1#064, 2012/99218
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 32 –S 2334
–140/22 – 47706
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 45 – S
2334 – 295
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 314 – S
2334 – 329
Thüringer
Finanzministerium - S 2334 A
– 85 – 21.4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1224
KAAAE-24076