BVerwG Beschluss v. - 6 B 49.12 (6 B 34.12)

Instanzenzug:

Gründe

11.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss des Senats vom (BVerwG 6 B 34.12), mit dem der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom zurückgewiesen hat.

22.

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO legt sie das Vorliegen einer gerichtlichen Gehörsverletzung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar. Der Rügeführer muss, um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substanziiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. - BFHE 207, 501 <503>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich lediglich der Vorwurf ablesen, der Senat habe fehlerhaft entschieden, insbesondere die Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge überspannt und die Bedeutung einer erfolgten Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für die Entscheidung über die Revisionszulassung verkannt. Dass die Klägerin sich zu bestimmten Sach- oder Rechtsfragen nicht hätte äußern können bzw. der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen von ihr nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, wird von der Klägerin hingegen nicht dargelegt.

3Klarstellend ist insofern anzumerken, dass die von der Klägerin in ihrer Gehörsrüge nochmals hervorgehobene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom (OVG 1 M 32/12 - NVwZ-RR 2012, 553 ff.) keine im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähige Entscheidung darstellt, somit für die Entscheidung des Senats über die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge keine Rolle spielen konnte und folglich von vornherein keinen Ansatz bietet, eine Gehörsverletzung in Erwägung zu ziehen.

43.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Fundstelle(n):
FAAAE-22582