Einkommensteuer: Zufluss von Leistungen an den beherrschenden
Gesellschafter
Leitsatz
1. Es gibt keinen allgemeinen
Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger, der sein Anlagevermögen an eine
Betriebsgesellschaft verpachtet hat und nach den Grundsätzen zur
Betriebsaufspaltung gewerblich tätig ist, auch verpflichtet ist, durchgängig
korrespondierend zu bilanzieren und seinen Gewinn aufgrund des
Betriebsvermögensvergleichs gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG zu
ermitteln.
2.
§ 30 Abs. 1 GmbHG
a.F. verbietet auch bei Vorliegen einer Unterbilanz Geschäfte mit
Gesellschaftern dann nicht, wenn das Geschäft im Interesse des Unternehmens
liegt und auch mit fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.
3. Die nur vorübergehende
Zahlungsschwierigkeit ist von der Illiquidität zu unterscheiden. Die
Zahlungsunfähigkeit ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu
verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.
Fundstelle(n): GmbHR 2012 S. 1372 Nr. 24 KÖSDI 2013 S. 18202 Nr. 1 AAAAE-19721
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.08.2012 - 6 K 221/10
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