Überschreitung des Grenzbetrags der Bezüge des Kindes (im Streitjahr 7.680 EUR) durch von englischer Universität gezahlter
„University Stundentship”
keine Minderung der Bezüge durch die Aufwendungen für die Wohnung in Großbritannien
Leitsatz
Nach dem das in Deutschland nicht einkommensteuerbare Stipendium für das Promotionsstudium eines Kindes in Großbritannien
bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als Bezug zu berücksichtigen ist, mindern
– die nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand anzusehenden – Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung in Großbritannien
nicht die Bezüge.
Fundstelle(n): IStR 2012 S. 7 Nr. 19 XAAAE-14706
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.05.2011 - 4 K 331/09
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