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Abstandszahlung für vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags
I. Sachverhalt
E betreibt unter einheitlicher Marke eine Einzelhandelskette, teils durch selbst geführte Filialen, teils durch Pächter. Mit der Entwicklung der durch Pächter PX betriebenen Filiale FX ist E unzufrieden. Gegen eine Abstandszahlung von 300 T€ einigen sich E und PX auf eine vorzeitige Beendigung des noch drei Jahre laufenden Pachtvertrags. Das Gebäude, in dem ein anderer Pächter PY die Filiale FY betreibt, ist überaltert. Um es abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, den dann E selbst betreiben will, wird der noch zwei Jahre laufende Pachtvertrag gegen eine Zahlung von 200 T€ vorzeitig beendet.
II. Fragestellung
Führen die Abstandszahlungen sofort zu Aufwand oder sind sie zu aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Überblick
Der BFH hat sich in einer Vielzahl von Urteilen mit Abstandszahlungen für die vorzeitige Beendigung von Nutzungsverhältnissen (über Immobilien) befasst, dabei nach Einkunftsart (Gewerbe vs. Vermietung), Art des Nutzungsrechts ( dinglich vs. obligatorisch) und Grund für die Vertragsauflösung differenziert.
2. Ablösung zwecks Abriss und Neubau
Wird ein Nutzungsvertrag vorzeitig beendet, um das genutzte Gebäude...