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Verspätungszuschlag
I. Definition des Verspätungszuschlags
[i]Kommt ein Steuerpflichtiger schuldhaft seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verspätet oder überhaupt nicht nach, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gegen ihn festsetzen, sofern das Versäumnis nicht entschuldbar ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden des Steuerpflichtigen gleich (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO).
Verschuldensunabhängig ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn es sich um eine Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2018 handelt und diese nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird (§ 152 Abs. 2 AO).
Die Höhe des Verspätungszuschlags ist auf 25.000 € begrenzt. Für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gibt es keine Begrenzung hinsichtlich des Prozentsatzes. Er wird nach festen Vorgaben ermittelt (152 Abs. 5 AO). Dies kann Auswirkung bei einer Steuerfestsetzung von 0 € oder bei Erstattungen haben. Für Steuererklärungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2017 darf der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages soll dazu dienen, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten und damit die rechtzeitige Festsetzung und Zahlung der Steuern und den Gang des Veranlagungsverfahrens insgesamt zu sichern. Als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, hat er insoweit zugleich repressiven und präventiven Charakter. Ob das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzt, liegt – zumindest ab dem Veranlagungszeitraum 2018 – nur noch teilweise in seinem Entschließungsermessen, die Höhe des Verspätungszuschlages nur noch teilweise in seinem Auswahlermessen.
Die Änderungen für Veranlagungszeiträume ab 2018 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) in § 152 AO aufgenommen.
II. Voraussetzungen
1. Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2017
Nichtabgabe oder nicht fristgerechte Abgabe nach Ablauf der gesetzlichen oder individuell bzw. allgemein verlängerten Frist der Steuererklärung (AEAO zu § 152 Nr. 7)
Kein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrages auf Dauerfristverlängerung , wohl aber die verspätete Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung; Voranmeldung und Jahresfestsetzung sind insoweit eigenständige Verfahren.
Das nicht entschuldbare Fristversäumnis ist vom Steuerpflichtigen darzulegen (AEAO zu § 152 Nr. 2).
Das Verschulden des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
2. Veranlagungszeiträume ab 2018
Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechte Abgabe innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres; insbesondere bei wiederholt verspäteter oder unterbliebener Erklärungsabgabe (§ 152 Abs. 1 AO).
Ein Verspätungszuschlag ist festzusetzen, wenn die Erklärung nach Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO); bei Fällen der Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf von 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 152 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Diese Zeitspanne, innerhalb derer die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegt (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO), wird für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert.
Das Finanzamt ist hingegen gesetzlich dazu verpflichtet einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 nicht innerhalb von 20 Monaten, für den Besteuerungszeitraum 2022 nicht innerhalb von 19 Monaten, für den Besteuerungszeitraum 2023 nicht innerhalb von 17 Monaten und für den Besteuerungszeitraum 2024 nicht innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wird (gebundene Entscheidung nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nummer 5 EGAO).
Gleiches gilt, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 nicht innerhalb von 25 Monaten, für den Besteuerungszeitraum 2022 nicht innerhalb von 24 Monaten, für den Besteuerungszeitraum 2023 nicht innerhalb von 22 Monaten und für den Besteuerungszeitraum 2024 nicht innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wird (§ 152 Absatz 2 Nummer 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 6 EGAO).
§ 152 Abs. 2 AO ist jedoch nicht auf Erklärungen von Grundsteuerwerten im Rahmen der Hauptfeststellung auf den anzuwenden (Art. 97 § 5 Abs. 5 EGAO).
In Fällen der Beendigung der Unternehmereigenschaft beginnt die Frist von 14 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist der §§ 16 Abs. 3, 18 Abs. 3 Satz 2 UStG (AEAO zu § 152 Nr. 4.4).
Ausnahmegründe der Festsetzung von Amts wegen sind gesetzlich normiert (§ 152 Abs. 3 AO); gleichwohl kann auch in diesen Fällen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (AEAO zu § 152 Nr. 2 Abs. 2). Dies ist insbesondere in Fällen der wiederholten Verletzung der Erklärungsfrist auch in sog. 0-Fällen oder in Erstattungsfällen möglich (AEAO zu § 152 Nr. 5.2)
Ein Verschulden ist nur noch bei einer Verspätung von nicht mehr als 14 Monaten zu prüfen.
Kein automatisierter Verspätungszuschlag erfolgt bei monatlichen oder vierteljährlichen Steueranmeldungen (hier sind weiterhin Dauer, Häufigkeit der Verspätung und Höhe der Steuer ausschlaggebend).