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Grundlagen - Stand: 12.04.2016

Lohnsteuerkarte

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte wurde von den Gemeinden letztmalig für das Jahr 2010 gedruckt und in den letzten beiden Jahren zur Vorbereitung auf das künftige elektronische Verfahren der Bereitstellung der Besteuerungsmerkmale für den Lohnsteuerabzug mit der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nach § 139b AO versehen. Seit dem stehen die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für jeden Arbeitnehmer automatisch in einer zentralen Datenbank der Finanzverwaltung für den Arbeitgeber zum Abruf bereit.

Abhängig beschäftigte Steuerzahler müssen ihren Arbeitgebern mit Beginn einer neuen Beschäftigung nur ihr Geburtsdatum und ihre steuerliche Identifikationsnummer mitteilen und angeben, ob sie einer Haupt- oder Nebenbeschäftigung nachgehen. Die Arbeitgeber rufen dann auf Grundlage dieser Informationen die für das Lohnabzugsverfahren benötigten Daten beim Finanzamt ab. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist damit nicht mehr erforderlich.

II. Allgemeines

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wird das bisherige Verfahren der Ausgabe von Lohnsteuerkarten in Papierform durch ein elektronisches Verfahren „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale” (ELStAM) (§ 39e EStG) abgelöst. Durch dieses Online-Verfahren wird es den Arbeitgebern ermöglicht, die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers aus einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen.

Für die Datenpflege ist weiterhin die zuständige Meldebehörde zuständig.

Bei verheirateten Arbeitnehmern ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk beide Ehegatten mit einer gemeinsamen Wohnung gemeldet sind; haben Ehegatten mehrere Wohnungen, so ist die Gemeinde zuständig, bei der die Ehegatten mit einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet sind; haben die Ehegatten keine gemeinsame Wohnung, so ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am maßgebenden Stichtag für seine Wohnung gemeldet ist.

Für die Bestimmung der Begriffe Haupt- und Nebenwohnung gelten die melderechtlichen Vorschriften.

III. ELSTAM-Daten

Der Arbeitgeber kann sämtliche erforderlichen Lohnsteuermerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Für den Datenabruf benötigt der Arbeitgeber lediglich das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers.

Für die Änderung folgender Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt zuständig:

  • Eintragung von antragsgebundenen Freibeträgen

  • Steuerklassenänderungen, zum Beispiel

    • Eintragung der Steuerklasse 2 (zum Beispiel nach Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden)

    • Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse 1 statt 3 oder 4

    • Steuerklassenwechsel zwischen 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor

  • Änderungen nach einer Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise Änderungen nach Beendigung der Trennung

  • Eintragung von Kinderfreibeträgen

  • Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Durch die Meldebehörde werden Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen vorgenommen (z.B. Kirchenein- oder Kirchenaustritt, Eheschließung und Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt, Adoption oder Tod)

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