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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 3484/08

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 16AO 180 Abs. 1 Nr. 2a DBA CHE Art. 13 Abs. 2 DBA CHE Art. 5 Abs. 2a DBA CHE Art. 4 DBA CHE Art. 1 FGO § 71 Abs. 2

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen ausländischen Beteiligung nach dem DBA-Schweiz

keine verbindlichen Auskunft bzw. tatsächliche Verständigung bei Vorbehalt der Betriebsprüfung

keine Umkehr der Beweislast bei Vernichtung der BP-Handakten

Leitsatz

1. Zu den nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören u. a. auch Gewinne, welche Gesellschafter und Mitunternehmer aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft zu ihrem Sonderbetriebsvermögen zählen.

2. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, zählt dann zu seinem bei der Besteuerung der Personengesellschaft zu erfassenden Sonderbetriebsvermögen, wenn die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu stärken; in einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob der Gesellschafter sie seinem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung der Personengesellschaft ausgewiesen ist, nicht an.

3. Die Feststellung, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen gehört, kann auch darauf gestützt werden, dass die Gesellschafter die Möglichkeit haben, auf die Willensentscheidungen der Kapitalgesellschaft Einfluss zu nehmen.

4. Die Finanzbehörde ist bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an die Sachbehandlung im Rahmen vorhergehender Veranlagungen gebunden. Das gilt auch dann, wenn jene Handhabung auf einer Betriebsprüfung beruht.

5. Behält sich die Finanzbehörde eine erneute Würdigung des Sachverhalts im Rahmen späterer Prüfungen vor, liegt keine die Finanzbehörde bindende „tatsächliche Verständigung” oder „verbindliche Auskunft” vor.

6. Ist nicht ersichtlich, dass in der Aussonderung bzw. Vernichtung der Handakten der Vor-Betriebsprüfung eine schuldhafte Beweisvereitelung durch das FA liegen könnte, ist eine Umkehr der Beweislast nicht geboten.

7. Ist ein Gesellschafter in der Schweiz ansässig, gilt er hinsichtlich seiner Stellung als Mitunternehmer an einer inländischen Gesellschaft nach dem DBA-Schweiz als Schweizer Unternehmen. Der in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Ort der Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaft bildete dabei für den Gesellschafter eine Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz.

8. Die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft gehörte zum beweglichen betrieblichen Anlagevermögen im Rahmen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der inländischen Gesellschaft. Der Veräußerungsgewinn ist daher aus abkommensrechtlicher Sicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA- Schweiz und nicht nach Art. 7 DBA-Schweiz zu behandeln und unterliegt der inländischen Besteuerung.

9. Wenn das deutsche Einkommensteuerrecht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem Sonderbetriebs- vermögen eines Gesellschafters und damit dem Bereich der inländischen Personengesellschaft zurechnet, schlägt dies auf die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz durch.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-03782

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2011 - 7 K 3484/08

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