Zu § 13b ErbStG [1]
H E 13b.5
Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zum Vermögen
des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören | begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen |
Betriebsstätte im Inland | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Betriebsstätte in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Betriebsstätte in einem
Drittstaat | nicht begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3) |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft im Inland | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Drittstaat | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft im Inland | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1) |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat | begünstigungsfähiges
Betriebsvermögen (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4) |
Betriebsstätten in Drittstaaten; nachrichtliche Angaben im Feststellungsbescheid
> H B 151.7
Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigtem Vermögen
Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen stellt selbst kein Betriebsvermögen dar. Was Erwerbsgegenstand ist, bestimmt sich nicht nach §§ 13a, 19a ErbStG, sondern nach §§ 3, 7 ErbStG. Dabei sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zivilrechtliche Grundsätze anzuwenden; eine wirtschaftliche oder ertragsteuerrechtliche Betrachtungsweise scheidet insoweit regelmäßig aus. Wenn Erwerbsgegenstand zivilrechtlich ein Nutzungsrecht ist, kann er deshalb nicht als (begünstigtes) Betriebsvermögen qualifiziert werden. [2]
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an.
Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft
> H E 3.5
Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt
Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (> BStBl II S. 877). Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so dass § 13a ErbStG nicht anwendbar ist. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (> BStBl II S. 1034). Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, an der sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, und sofern der Bedachte dabei nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (> BStBl 1995 II S. 241 m. w. N.).
Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen
Überträgt ein Schenker durch Schenkung unter Lebenden sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht „beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs“ erworben hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-01592
1Zur Anwendung des § 13b ErbStG siehe auch koordinierten Ländererlass v. 22. 6. 2017 (BStBl I S. 902).
2Vgl. (BStBl 2013 II S. 210) und Anhang E 11 Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2013 (= Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 1101)).