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Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG
Mehrere innerhalb von zehn Jahren
von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet,
damit unentgeltliche Vermögensübertragungen nicht mit dem Ergebnis einer
mehrfachen Gewährung eines persönlichen Freibetrags aufgeteilt werden. Ggf.
bisher entstandenen Steuerbelastungen wird die Ermittlungsmethode nach
§ 14 ErbStG durch
Abzug einer fiktiven oder ggf. höheren tatsächlich zu entrichtenden Steuer für
die Vorerwerbe gerecht. Weitere Regelungen, sei es durch Rechtsprechung oder
zum die Einführung einer sog. Mindeststeuer mit dem
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG,) verbessern den Paragrafen zwar
einerseits, lassen ihn aber auch häufig kompliziert „erscheinen”.
Auch die Umsetzung der gleich lautenden Ländererlasse vom zur
Behandlung der gemischten Schenkungen sowie der Schenkungen unter Auflage
bedurfte einer gesonderten Klärung. Diese erfolgte mit gleich lautenden
Erlassen vom . Des Weiteren beinhalten die durch das
Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRUmsG) eingeführten Neuregelungen
des
§ 2 Abs. 3 und
§ 15 Abs. 4 ErbStG
besondere Regelungen für Zwecke des
§ 14 ErbStG. Die
Gesamtsystematik des
§ 14 ErbStG wird
anhand des nachfolgenden S...