StuB Nr. 20 vom Seite 1

Das BMF-Schreiben zur E-Bilanz nach § 5b EStG

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

Das BMF hat mit Datum vom das Schreiben zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie in seiner endgültigen Fassung – bekannt gegeben. Mit der gleichzeitigen Bekanntgabe der Steuertaxonomien macht die Finanzverwaltung von der nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG erhaltenen Ermächtigung Gebrauch, den Inhalt des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zur Datenfernübertragung gem. § 5b EStG zu bestimmen. Für alle Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, besteht nun eine normierte Verpflichtung für die Übermittlung der E-Bilanz. Die Verwaltungsanweisung erläutert den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich, das Übermittlungsformat und das Datenschema, den Mindestumfang des Datensatzes und enthält neben einer allgemeinen Nichtbeanstandungsregelung für das Erstjahr weitere Erleichterungen für den Zeitraum der Einführungsphase. Herrfurth gibt ab S. 779 einen Überblick zu den endgültigen Anwendungsregelungen der E-Bilanz einschließlich der Taxonomie.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

Der Diskussionsentwurf des Umwandlungssteuererlasses zum UmwStG i. d. F. des SEStEG vom beschäftigt sich u. a. mit der steuerlichen Behandlung der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen und bringt für die Praxis lange erwartete Hinweise. Ott stellt ab S. 771 die Auffassung der Finanzverwaltung zu den in den §§ 3 bis 9 UmwStG geregelten Umwandlungsfällen in Inlandsfällen kritisch dar.

Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut

Standardsoftware wurde bislang ganz überwiegend als immaterielles Wirtschaftsgut angesehen. Das FG Köln hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 alle Argumente zusammengetragen, die vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen gegen diese Auffassung sprechen. Für den Stpfl. wäre eine Einordnung als materielles Wirtschaftsgut i. d. R. günstiger, ermöglicht sie doch z. B. die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sowie die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG. Auch die Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 ist auf materielle Wirtschaftsgüter beschränkt. Der BFH ließ sich jedoch nicht überzeugen, sondern sieht auf Datenträgern verkörperte Standardsoftware weiterhin als immaterielles Wirtschaftsgut an. Tiede nimmt ab S. 788 zu der BFH-Entscheidung ausführlich Stellung.

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 20/2011 Seite 1
NWB HAAAD-94042