Aufteilung von Anschaffungskosten und Schuldzinsen
Leitsatz
1. Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Herstellungskosten mehrerer Wirtschaftsgüter verwendet, setzt der Werbungskostenabzug
von Darlehenszinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude voraus, dass der Steuerpflichtige dem vermieteten Gebäudeteil die
auf diesen entfallenden Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Herstellungskosten mit Geldbeträgen
aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt.
2. Mit der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes erfährt das Darlehen in dem Umfang, in dem es wirtschaftlich gesehen auf den
veräußerten Anteil entfällt, eine Zweckänderung: An die Stelle des bisher mit dem Grundstücksanteil bestehenden wirtschaftlichen
Zusammenhangs tritt nunmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem aus der Veräußerung erzielten Erlös (sog. Surrogationsbetrachtung).
3. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich
wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen.
4. Das Vermieten von Teilen einer Wohnung an im Haushalt lebende Mitbewohner wird steuerrechtlich nicht anerkannt.
5. Verpflichtet sich der Vater sowohl im Mietvertrag mit Tochter 1 als auch der Mietvertrag mit Tochter 2, jeweils eine Toilette
mit Bad/Dusche an den Mieter zur Nutzung zu überlassen und kann er diese Verpflichtung zur alleinigen Nutzungsüberlassung
an jeweils eine Mieterin gar nicht erfüllen, weil beide Wohnungen nur zusammen über ein Bad und eine Toilette verfügen, wird
der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt.
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