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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 12/11 EFG 2011 S. 2007 Nr. 22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2, AO § 357 Abs. 1 Satz 4, VwZG § 8, BGB § 133, BGB § 157, BGB §§ 398 ff., BGB §§ 414 ff.

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der Veräußererseite

Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Einspruchsfrist ist zu gewähren, wenn ein leicht als Rechtsbehelfsschreiben zu erkennendes Schriftstück bei einem unzuständigen Finanzamt eingeht, der Mitarbeiter des Finanzamts dieses Schreiben ohne weiteres als Irrläufer erkennen kann und es gleichwohl zu den Akten nimmt und auch sonst nichts weiter veranlasst, vorausgesetzt, dass die fristgerechte Weiterleitung an die zuständige Behörde im ordentlichen Geschäftsgang hätte erwartet werden können.

2. Wählen die Parteien eines Grundstückskaufvertrages aufgrund einer entsprechenden Beratung durch den Notar bewusst und ausdrücklich den Weg der Aufhebung des bisherigen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Vertragspartner, ist diese Vereinbarung regelmäßig nicht als Vertragsübernahme auszulegen.

3. Ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag ist auch dann rückgängig gemacht i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn er später wieder aufgehoben wird und der Erwerber gleichzeitig, d.h. in aufeinanderfolgenden Urkunden, einen neuen Kaufvertrag mit dem Eigentümer abschließt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 338 Nr. 11
EFG 2011 S. 2007 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2011 S. 3430
StBW 2011 S. 976 Nr. 22
UVR 2012 S. 6 Nr. 1
IAAAD-91308

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.06.2011 - 3 K 12/11

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