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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 4643/09 F EFG 2011 S. 1696 Nr. 19

Gesetze: EStG 1990 § 10 d Abs. 3 Satz 1, EStG 1990 § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 181 Abs. 5 Satz 1

Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Bedeutung für Folgebescheide i. S. d. § 181 Abs. 5 AO

Leitsatz

  1. Beantragt der Steuerpflichtige erstmals im Jahr 2004 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist Verlustfeststellungsbescheide gem. § 10d EStG auf den und zu erlassen, können diese Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nicht mehr ergehen, wenn die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aufgrund des bis 1999 geltenden des Prinzips des „Soll-Verlustabzugs” vollständig mit den positiven Einkünften der bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerveranlagungszeiträume 1997 - 1999 verrechenbar waren.

  2. Ein solches Antragsbegehren kann nicht im Wege der Auslegung auf die Verlustfeststellungen der Folgejahre erweitert werden (gegen , EFG 2010, 1999).

  3. Bei der Antragsveranlagung entspricht die Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung derjenigen für die Einkommensteuerfestsetzung.

  4. In der Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung und dem damit (konkludent) verbundenen Antrag auf Verlustfeststellung liegt kein Antrag i.S.v. § 171 Abs. 3 AO, der zu einer Ablaufhemmung führen kann (vgl. BFH-Rspr.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1696 Nr. 19
OAAAD-90052

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2010 - 16 K 4643/09 F

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